Ferner „wenn Jemand nach der Sündenvergebung1 in weltliche Kriegsdienste getreten, darf er zum geistlichen Stande nicht zugelassen werden."2
Durch die Taufe; irrig ist in manchen Handschriften die Sündenvergebung nach der Buße verstanden. ↩
2. Decret. cf. D. XXXIV. c. 61 ↩