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Werke Innozenz I., Papst (402-417) Epistulae Briefe (BKV)
6. Brief des P. Innocentius an Exsuperius, Bischof v. Toulouse, v. J. 405
Text.

10. Erklärung dieser nur scheinbaren Nachsicht gegen ehebrecherische Männer.

Hierüber (höre Folgendes). „Die christliche Religion verdammt den Ehebruch bei beiden Geschlechtern in gleicher Weise. Allein die Frauen klagen ihre Männer nicht leicht des Ehebruchs an, und geheime Verbrechen unterliegen keiner Strafe. Die Männer aber pflegen ihre ehebrecherischen Frauen offener bei den Priestern anzuzeigen, und deßhalb wird den Frauen, weil ihr Verbrechen offenkundig ist, die Communion verweigert. Von den Männern jedoch wird, so lange das Vergehen verborgen bleibt, nicht leicht Einer auf den (bloßen) Verdacht hin (von der Communion) ferngehalten; gewiß wird auch er entfernt werden, sobald seine Schandthat entdeckt wird. Obwohl also (in beiden Fällen) die Sache dieselbe ist, so unterbleibt dennoch bisweilen, aus Mangel des Beweises, die Strafe."1


    1. Decret. cf. C. XXXII. qu. 5, c. 23.

    ↩

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