Cap. 2. Über die Notwendigkeit, dass das Recht der unter dem Vicar von Tessalonich lebenden Metropoliten aufrecht erhalten werde.
„Deshalb verordnen wir in Gemäßheit der von den heiligen Vätern im Geiste Gottes festgesetzten und durch die Verehrung der ganzen Welt geheiligten Canones, dass die Metropolitanbischöfe der einzelnen Provinzen, über welche sich nach unserer Ermächtigung die Sorge deiner Brüderlichkeit erstreckt, das Recht der ihnen von Alters her übertragenen Würde ungeschmälert besitzen sollen, so dass sie den vorherbestimmten Regeln durch keine Saumseligkeit oder Anmaßung abweichen dürfen.“1 S. 112
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26. Decret. cf. C. XXV. qu. 2, c. 5.; sie Canones, auf welche Leo hinweist, sind die nicänischen, näherhin der vierte Canon. ↩