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Werke Augustinus von Hippo (354-430) Epistulae (Auswahl) Ausgewählte Briefe (BKV)
Zweites Buch (Jahre 396—410).
XXV. (Nr. 43.) An Glorius, Eleusius, die beiden Felix, Grammatikus und alle übrigen, die dies lesen wollen

7.

Denn wohnte wirklich in seinem Herzen der Gedanke an Frieden, so hätte er nicht später in Karthago mit den Traditoren, die er trotz ihrer Anwesenheit und ihres Bekenntnisses Gott überlassen hatte, solche als Traditoren verurteilt, die abwesend waren und die niemand seinem Richterstuhle überwiesen hatte. Um so mehr noch hätte er fürchten müssen, Frieden und Einigkeit zu verletzen, als Karthago eine große und berühmte Stadt ist, von der aus sich ein Übel, das dort entsteht, gleichsam wie vom Scheitel über den ganzen Körper Afrikas ergießen mußte; ist ja diese Stadt auch den Ländern in anderen Weltteilen benachbart und weltberühmt. Deshalb besaß auch der dortige Bischof ein sehr bedeutendes Ansehen, so daß er sich nicht um die widerspenstige Menge seiner Feinde zu kümmern brauchte, so lange er sich mit der römischen Kirche, in der immer der S. 154 Vorrang des apostolischen Stuhles in Kraft war1, und mit den Ländern, aus denen das Evangelium nach Afrika kam, durch Hirtenbriefe verbunden wußte. Dort konnte er seine Sache verteidigen, wenn seine Gegner ihm diese Kirche entfremden wollten. Da er also nicht an den Versammlungsort seiner Mitbischöfe gehen wollte, weil er merkte oder argwöhnte oder, wie seine Gegner sagen, sich zu glauben anstellte, sie seien von seinen Feinden gegen die Gerechtigkeit seiner Sache eingenommen worden, so hätte Secundus, wofern er tatsächlich dem wahren Frieden dienen wollte, sich um so mehr hüten sollen, andere Bischöfe zu verurteilen, die vor dem Richterstuhle jener durchaus nicht erscheinen wollten. Denn es handelte sich ja nicht um Priester, Diakonen oder Kleriker niederen Ranges, sondern um Mitbischöfe, die ihre Sache unmittelbar dem Urteile anderer Bischöfe, vorzüglich der apostolischen Kirchen unterbreiten konnten. Dort mußte das gegen sie in ihrer Abwesenheit gesprochene Urteil als gänzlich kraftlos erscheinen, wenn sie nicht zuerst das Gericht als zu Recht bestehend anerkannt und erst später dessen Zuständigkeit angezweifelt, sondern es immer für parteiisch gehalten hatten und deshalb vor ihm erst nicht erscheinen wollten.


  1. „In qua semper apostolicae cathedrae viguit principatus.“ ↩

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