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Werke Augustinus von Hippo (354-430) Epistulae (Auswahl) Ausgewählte Briefe (BKV)
Drittes Buch (Jahre 411—430).
V. (Nr. 141.) An die Donatisten

11.

Wer würde glauben, sie hätten dies zu ihrem eigenen Nachteil und zu unseren Gunsten vorgelesen, wenn es nicht durch Fügung des allmächtigen Gottes geschehen wäre, daß nicht nur ihre Worte in den Akten enthalten sind, sondern auch die Handschrift der Unterzeichner zu lesen ist? Wenn jetzt jemand auf die Reihenfolge der Konsulatsjahre1 und der Tage, wie sie in den Akten berichtet ist, ein achtsames Auge wendet, so wird er finden, daß zuerst Cäcilianus von einem bischöflichen S. 540 Gericht freigesprochen wurde. Sodann wurde nicht viel später die Angelegenheit des Felix von Aptunga von dem Prokonsul Älianus untersucht, wobei dieser ihn als unschuldig erklärte; in dieser Angelegenheit ließ man den Ingentius kommen. Lange danach entschied der Kaiser selbst in Gegenwart beider Parteien und brachte die Sache zum Abschluß; in dieser Entscheidung erklärte er den Cäcilianus für unschuldig, sie aber für arge Verleumder. Aus dieser Aufeinanderfolge der Konsulatsjahre und der Tage ergibt sich genügend, daß sie fälschlich und verleumderisch behaupteten, der Kaiser habe nach Ankunft des Ingentius sein Urteil geändert und den vorher freigesprochenen Cäcilianus nachträglich verurteilt. Hierfür konnten sie keine Schriftstücke beibringen, während sie zu ihrem Nachteil ein so wichtiges Dokument verlesen mußten; außerdem sind sie auch durch die Reihenfolge der Konsulatsjahre überwiesen. Erst nachdem die Angelegenheit des Felix vor dem Gerichte des Prokonsuls geschlichtet war (hierzu war ja Ingentius an den Hof gesandt worden], und zwar nicht etwa nach kurzer Frist, sondern erst lange danach ist Cäcilianus vor dem in Gegenwart der Parteien abgehaltenen Gerichte des erwähnten Kaisers freigesprochen worden.


  1. Die römische Zeitrechnung bezeichnete das Jahr immer durch die Konsuln. Konsuln aber waren in diesen späteren Zeiten die Kaiser, deren Regierungsjahre beigesetzt wurden. ↩

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