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Werke Augustinus von Hippo (354-430) Epistulae (Auswahl) Ausgewählte Briefe (BKV)
Drittes Buch (Jahre 411—430).
XIV. (Nr. 186.) An Bischof Paulinus

29.

Wir haben dies deshalb angeführt, weil einige bei euch oder vielmehr in eurer Stadt — wofern überhaupt, was wir gehört haben, richtig ist — mit solcher Hartnäckigkeit für diesen Irrtum einstehen, daß sie erklären, sie würden lieber den Pelagius, der diese Ansicht verworfen hat, verlassen und preisgeben, als die in diesem Satze nach ihrer Meinung enthaltene Wahrheit aufgeben. Wenn sie sich aber dem apostolischen Stuhle unterwerfen oder vielmehr dem Meister und Herrn der Apostel, nach dessen Wort man das Leben nicht haben wird, ohne das Fleisch des Menschensohnes zu essen und sein Blut zu trinken — was bei Ungetauften nicht der Fall sein kann —, so werden sie endlich auch zugestehen, daß die ungetauften Kinder das Leben nicht haben können und deshalb mit dem ewigen Tode bestraft werden, wenn auch in erträglicherer Weise als alle, die persönliche Sünden auf sich haben1. S. 652


  1. Nach kirchlicher Lehre zieht die Erbsünde nur die poena damni (Strafe des Verlustes der ewigen Seligkeit), nicht aber die poena sensus (positive Qualen der Hölle) nach sich. ↩

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