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Werke Augustinus von Hippo (354-430) Epistulae (Auswahl) Ausgewählte Briefe (BKV)
Drittes Buch (Jahre 411—430).
XVII. (Nr. 194.) An Sixtus

27.

Diese Entschuldigung meint die Heilige Schrift, wenn sie jene unentschuldbar nennt, die, wie sie nachweist, mit Wissen sündigen. Gottes gerechtes Gericht aber verschont selbst jene nicht, die nicht gehört haben. S. 698 „Denn alle, die ohne Gesetz gesündigt haben, werden ohne Gesetz zugrunde gehen“1. Und obwohl sie selbst sich entschuldigen möchten, so läßt derjenige diese Entschuldigung nicht zu, der weiß, daß er den Menschen in Geradheit erschaffen und ihm das Gebot des Gehorsams .gegeben hat und daß die Sünde, ebenso wie die Erbsünde, nur aus dem Mißbrauche des freien Willens entstanden ist. Auch wird hierbei niemand ohne Sünde verdammt, denn es ist jene Sünde von einem auf alle übergegangen, von jenem einen, in dem alle zusammen gesündigt haben, noch ehe bei den einzelnen persönliche Sünden vorhanden waren. Und darum ist jeder Sünder unentschuldbar, entweder wegen der Erbsünde oder außerdem noch wegen persönlicher Sünden, mag er nun davon wissen oder nicht wissen, mag er urteilen oder nicht urteilen. Denn auch die Unwissenheit selbst ist bei jenen, die nicht erkennen wollten, unzweifelhaft Sünde, bei jenen aber, die nicht erkennen konnten, Strafe der Sünde. Deshalb ist in beiden Fällen keine gerechte Entschuldigung vorhanden, sondern die Verdammung ist gerecht.


  1. Köm. 2. 12. ↩

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