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Werke Augustinus von Hippo (354-430) Epistulae (Auswahl) Ausgewählte Briefe (BKV)
Drittes Buch (Jahre 411—430).
XXI (Nr. 209.) An Cälestinus

5.

Endlich entschlossen wir uns zu dem Urteile, daß er zwar die bischöfliche Würde behalten, aber doch dafür bestraft werden sollte, was weder er selbst noch einmal begehen noch was anderen als Beispiel vorgestellt werden durfte. Wir ließen also dem jungen Manne die bischöfliche Würde, weil er sich bessern sollte; da er aber auch bestraft werden mußte, so beschränkten wir seine Macht: er sollte nicht mehr über jene regieren, die er so weit gebracht hatte, daß sie im gerechten Schmerze seine Oberleitung nicht mehr ertragen konnten und zu erkennen gaben, daß die Unerträglichkeit ihres Schmerzes zu seinem und ihrem Schaden noch in eine Freveltat ausarten könnte. Diese ihre Gesinnung zeigte sich auch deutlich, als die Bischöfe mit ihnen hierüber Verhandlung gepflogen, obwohl der verehrliche Celer1, über dessen ihn allzusehr bedrückende Verwaltung er sich S. 746 beklagt hatte, kein Amt mehr inne hatte, weder in Afrika noch sonst irgendwo.


  1. Celer war kaiserlicher Beamter, im Jahre 419 Prokonsul von Afrika; an ihn sind die Briefe 56 und 57 gerichtet. Augustinus führt den Umstand, daß dieser Beamte zur Zeit des Prozesses gegen Antoninus nicht mehr im Amte war, deshalb an, damit man nicht glaube, er habe die Leute gegen Antoninus aufgehetzt. ↩

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