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Werke Augustinus von Hippo (354-430) Epistulae (Auswahl) Ausgewählte Briefe (BKV)
Drittes Buch (Jahre 411—430).
XXI (Nr. 209.) An Cälestinus

7.

Was nun jene zahlreichen Aktenstücke, in denen unser Urteil über ihn enthalten ist, anbetrifft, könnte ich eher fürchten, daß dir unser Urteil an der notwendigen Strenge Mangel zu leiden scheine; doch weiß ich, daß ihr so sehr zur Barmherzigkeit geneigt seid, daß ihr nicht nur uns wegen unserer Schonung, sondern auch ihm selbst verzeihen zu müssen glaubt. Aber er sucht aus unserer Güte und Nachsicht eine Verjährung1 zu folgern und sie sich nutzbar zu machen. Er erklärt: „Entweder muß ich auf meinem bischöflichen Stuhle sitzen, oder ich kann nicht Bischof sein.“ Dabei sitzt er ja auf seinem bischöflichen Stuhle! Deshalb wurden ihm ja solche Orte überlassen und angewiesen, in denen er auch bis dahin schon Bischof war, damit es nicht heiße, S. 747 er sei in unerlaubter Weise und gegen die Anordnung der Väter auf einen fremden Bischofsstuhl versetzt worden2. Oder sollte man etwa die Strenge oder die Milde so weit treiben, daß entweder überhaupt keine Strafe erfolgt, wenn die Entsetzung vom Bischofsamt nicht angezeigt erscheint, oder aber diese Entsetzung angewandt wird, so oft überhaupt etwas zu bestrafen ist?


  1. Das Urteil scheint also infolge der Ränke des Verurteiltes nicht sofort vollzogen worden zu sein. Zur Zeit, als Augustinusschrieb, behauptete darum Antoninus, das Urteil sei verjährt, d. h. der Vollzug der Strafe sei so lange aufgeschoben worden, daS durch die Verzögerung das Urteil selbst ungültig geworden sei. ↩

  2. Dem Antoninus war nur die Jurisdiktion über jene Personen entzogen worden, gegen die er sich Bedrückungen erlaubt hatte, also vielleicht einige Gehöfte, im übrigen war sein Sprengel unverändert geblieben. Versetzungen von einem Bischofsstuhl auf den anderen, die heute ganz gebräuchlich sind, waren damals durch die Konzilsbeschlüsse von Nicäa, Sardes und Antiochia verboten worden. ↩

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