29. Kapitel
Das heißt ja doch den Weg der Reue und den Pfad der Buße verschließen und abschneiden, wenn wir durch unsere Härte und Grausamkeit die Buße selbst ersticken, indem wir den Reumütigen die Frucht der Buße entziehen, obwohl doch Gott der Herr in der Schrift denen sich gnädig zeigt, die bußfertig zu ihm zurückkehren1. Wenn wir aber finden, daß man niemand daran hindern darf, Buße zu tun, und daß denen, die des Herrn Barmherzigkeit erbitten und erflehen, von seinen Priestern der Friede gewährt werden kann, weil er selbst ja barmherzig und gütig ist, so muß man auch das Seufzen der Wehklagenden begrüßen und darf den Reumütigen die Frucht der Buße nicht versagen. Und weil man nach dem Tode den Glauben nicht mehr bekennen und keine Beichte mehr ablegen kann, so müssen diejenigen, die von ganzem Herzen sich bußfertig zeigen und darum bitten, auch einstweilen in die Kirche aufgenommen und in ihr für den Herrn aufbewahrt werden, welcher dereinst zu seiner Kirche kommen und dann schon über die richten wird, die er darinnen findet. Die Abtrünnigen aber und Abgefallenen oder die Widersacher und Feinde, die Christi Kirche zerstreuen, können nach dem Wort des Apostels nicht einmal dann S. 195 zu dem Frieden der Kirche zugelassen werden, wenn sie außerhalb für Christi Namen den Tod erlitten haben, weil sie weder die Einheit des Geistes noch die der Kirche bewahrt haben.
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Vgl. z. B. Luk. 15, 10 ff. ↩