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Werke Cyprian von Karthago (200-258) Epistulae Briefe (BKV)
64. Brief

5. Kapitel

Deshalb darf nach unserer Meinung auf Grund des Gesetzes, das nunmehr aufgestellt ist, niemand an der S. 275 Erlangung der Gnade gehindert und auch die geistliche nicht durch die fleischliche Beschneidung beeinträchtigt werden, sondern jeder ohne Ausnahme muß zur Gnade Christi Zulassung finden. Spricht und sagt doch auch Petrus in der Apostelgeschichte: „Der Herr hat mir gesagt, daß man keinen Menschen gemein und unrein nennen darf1.“ Könnte übrigens irgend etwas die Menschen an der Erlangung der Gnade hindern, so vermöchten eher den Erwachsenen und Bejahrten und Älteren ihre schwereren Sünden hinderlich zu sein. Wenn nun aber sogar den schwersten Sündern und solchen, die sich früher vielfach gegen Gott vergangen haben, Vergebung der Sünden gewährt und niemand von der Taufe und der Gnade ausgeschlossen wird, wenn er später gläubig wird, wieviel weniger darf man dann ein Kind zurückweisen, das neugeboren ist und noch keine Sünde begangen hat, sondern nur mit der ersten Geburt der Wirkung des alten Todes ausgesetzt ist, da er wie Adam im Fleische geboren ist! So kann es zur Vergebung der Sünden schon deshalb leichter gelangen, weil ihm keine eigenen, sondern nur fremde Sünden zu vergeben sind.


  1. Apg. 10, 28. ↩

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