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Werke Johannes Cassianus (360-435) De institutis coenobiorum et de octo principalium vitiorum remediis Von den Einrichtungen der Klöster (BKV)
Viertes Buch: Regeln für die Novizen.

13. Es gilt für ein großes Vergehen, auch nur etwas ganz Werthloses sein zu nennen.

Ich halte es für überflüssig, unter ihren übrigen Regeln jene Tugend der Armuth auch nur zu erwähnen, vermöge welcher Keiner ein Kästchen, Keiner ein besonderes Körbchen S. 68 besitzen darf noch sonst etwas Dergleichen, das er wie sein Eigenthum behalten oder mit seinem Zeichen1 versehen dürfte. Die Brüder sind bekanntlich von Allem so entblößt, daß sie ausser dem Kolobium (Unterkleid), dem Schultertuche, den Schuhen, dem Pelzmantel und der Matraze Nichts weiter besitzen. Auch in anderen Klöstern, wo in mancher Beziehung eine minder große Strenge herrscht, sehen wir diese Regel bis zur Gegenwart mit der größten Strenge gehandhabt. Hier wagt Keiner auch nur mit einem Wort Etwas sein zu nennen, und das Wort aus eines Mönches Munde: „Mein Buch, meine Tafeln, meine Feder, mein Mantel, meine Schuhe“ ist ein großes Vergehen, für das er eine entsprechende Buße übernehmen muß, selbst wenn heimlich und ohne sein Wissen ein solches Wort seinem Munde entschlüpft ist.


  1. Vergl. hierüber unten S. 69 die Anmerkung in Kap. 15. ↩

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