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Werke Johannes Cassianus (360-435) De institutis coenobiorum et de octo principalium vitiorum remediis Von den Einrichtungen der Klöster (BKV)
Viertes Buch: Regeln für die Novizen.

18. Es ist verboten, ausser der gemeinsamen Mahlzeit Speise oder Trank zu genießen.

[Forts. v. S. 72 ] Vor und nach der festgesetzten Mahlzeit hütet man sich mit ängstlicher Sorgfalt, etwas Speise überhaupt zum Munde zu bringen. Wohl kommt es oft vor, daß beim Spaziergang durch den Obstgarten hier und da das verführerisch von den Bäumen herabhängende Obst sich gegen die Brust der Vorüberwandelnden kehrt und auf dem Boden herumliegend sich den Füßen zum Zertreten darbietet und so zum Sammeln reizt. So könnte es durch seinen Anblick die Mönche zur Einwilligung in die Begierlichkeit verlocken und durch die bequeme Lage und große Menge bei den noch so sehr anderweitig beschäftigten und enthaltsamen Brüdern Verlangen darnach erwecken. Allein es gilt nicht nur für einen Raub am Heiligen, Etwas davon zu kosten, sondern auch es nur mit der Hand zu berühren, ausgenommen Das, was öffentlich zur gemeinsamen Mahlzeit der Brüder verwendet wird und der Oekonom den Brüdern unter dem Gehorsam zu pflücken befiehlt.

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Von den Einrichtungen der Klöster (BKV)
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Avant-Propos et Préface d'Institutions de Cassien

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