48. Das Edikt von Mailand, Januar 313.
Licinius verteilte den Teil des Heeres, der sich ihm ergeben hatte, unter seine Mannschaft, setzte dann mit dem Heere wenige Tage nach der Schlacht nach Bithynien über und hielt seinen Einzug in Nikomedien. Hier erstattete er Gott, durch dessen Beistand er gesiegt hatte, den schuldigen Dank und ließ am Tage der Iden des Juni (13. Juni 313) unter dem dritten Konsulate des Konstantin und Licinius folgendes Edikt an die Statthalter über die Wiederherstellung der Kirche öffentlich anschlagen1:
„Nachdem wir, sowohl ich Konstantinus Augustus, als auch ich Licinius Augustus glücklich zu Mailand uns eingefunden hatten und alle Angelegenheiten der öffentlichen Wohlfahrt und Sicherheit in Beratung nahmen, so glaubten wir unter den übrigen Anordnungen, von denen wir uns Nutzen für die S. 58 Gesamtheit versprachen, vor allem die Dinge ordnen zu müssen, auf denen die Verehrung der Gottheit beruht, und zwar in der Art, daß wir sowohl den Christen wie auch allen übrigen freie Befugnis gewährten, der Religion sich anzuschließen, die jeder sich wählen würde, auf daß alles, was von göttlicher Wesenheit auf himmlischem Sitze thront, uns und allen, die unter unserer Herrschaft stehen, gnädig und gewogen sein möge. Und so glaubten wir in heilsamer und vernünftiger Erwägung den Entschluß fassen zu müssen, durchaus keinem die Erlaubnis zu versagen, der entweder der Religionsübung der Christen oder jener Religion sich zuwenden wollte, die er für sich als die geeignetste erachtete, auf daß die höchste Gottheit, deren Verehrung wir aus freiem Herzen ergeben sind, uns in allem die gewohnte Huld und Gnade erweisen könne. Es mag daher deine Ergebenheit wissen, daß es uns gefallen hat, die Bestimmungen, die in den früheren Erlassen an deine Dienstbeflissenheit über den Namen der Christen enthalten waren und die als durchaus ungünstig und unserer Milde widersprechend erschienen, alle ohne Ausnahme aufzuheben, so daß jetzt frei und unbehindert jeder, der die Religion der Christen zu beobachten geneigt ist, ohne alle Beunruhigung und Belästigung dieser Beobachtung obliegen mag. Und dies glauben wir deiner Besorgtheit ausführlichst zur Kenntnis bringen zu sollen, damit du wissest, daß wir freie und unbeschränkte Ausübung ihrer Religion den nämlichen Christen gewährt haben. Und indem du deutlich ersiehst, daß wir dieses den Christen gestattet haben, so erkennt deine Ergebenheit, daß wir auch den übrigen eine ähnlich offene und uneingeschränkte Ermächtigung zur Ausübung ihrer Religion im Interesse der Ruhe unserer Zeit eingeräumt haben, so daß jeder in der Verehrung dessen, was er sich erwählt hat, ungehinderte Freiheit hat. Und dies ist von uns geschehen, damit keine Art von Gottesverehrung und keine Religion durch uns irgendwelchen Abbruch erfahre. Und überdies haben wir bezüglich der Gesamtheit der Christen folgendes zu bestimmen für gut befunden: Wer etwa solche Stätten, an denen die Christen früher zusammenzukommen pflegten — über S. 59 welche auch in den früheren Schreiben an deine Dienstbeflissenheit besondere Anweisungen enthalten waren —, in früherer Zeit von unserem Schatze oder sonst von irgend jemand käuflich erworben hat, der muß dieselben ohne Kaufpreis und ohne irgendwelche Entschädigung mit Ausschluß aller Hintanhaltung und Umständlichkeit zurückerstatten. Und wer solche Stätten zum Geschenke erhalten hat, muß sie ebenfalls den nämlichen Christen in kürzester Bälde zurückgeben; und sowohl Käufer als Beschenkte mögen sich, wenn sie etwas von unserer Wohlgeneigtheit erhoffen, an unseren Stellvertreter wenden, damit auch für sie durch unsere Milde gesorgt werde. Und dies alles muß der Körperschaft der Christen durch deine Vermittlung unverweilt und unverzüglich übergeben werden. Und nachdem die nämlichen Christen nicht bloß die Stätten, an denen sie sich zum Gottesdienst zu versammeln pflegten, sondern auch noch anderes zum Eigentum hatten, das zum Recht ihrer Körperschaft, das heißt der Kirchen, nicht einzelner Menschen, gehörte, so wirst du all dieses nach dem Gesetz, das wir oben dargelegt haben, ohne jegliche Ausflucht und Widerrede denselben Christen, das heißt der Körperschaft und den Versammlungsstätten der Christen zurückgeben lassen unter Einhaltung der vorher erwähnten Rücksichtnahme, daß jene, welche dieselben ohne Entgelt zurückerstatten, Schadloshaltung von unserem Wohlwollen erwarten dürfen. In all diesen Dingen wirst du der erwähnten Körperschaft der Christen deine wirksamste Vermittlung angedeihen lassen, damit unsere Vorschrift je eher desto lieber zur Ausführung komme, auf daß auch hierin durch unsere Milde für die öffentliche Ruhe gesorgt werde. Auf diese Art wird es geschehen, daß, wie wir bereits oben angeführt haben, die göttliche Hulderweisung gegen uns, die wir in Dingen von höchster Wichtigkeit erfahren haben, für alle Zeit glücklich bei unseren Unternehmungen zur allgemeinen Glückseligkeit verbleibe. Damit aber der Wortlaut dieser unserer gnädigen Verordnung allen zur Kenntnis gelangen kann, so wirst du dieses Schreiben durch öffentlichen Anschlag überall bekannt machen und zur Wissenschaft aller gelangen lassen, damit die S. 60 Anordnung unseres Wohlwollens niemand unbekannt bleiben kann.“
Nach Veröffentlichung dieses Erlasses gab Licinius auch noch mündliche Anweisungen, daß den Christen die gottesdienstlichen Stätten in früherem Zustande zurückgegeben würden. So sind vom Umsturze der Kirche bis zur Wiederherstellung zehn Jahre und ungefähr vier Monate verflossen.
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Der Wortlaut des berühmten Ediktes ist in der Übersetzung möglichst beibehalten worden. Die griechische Übersetzung findet sich bei Eusebius. ↩