4.
Und wenn sie nun zur Zeit des Gebets von dem Betenden an das erinnert werden, dessen der Betende bedarf, so erfüllen sie, soweit sie können, die Bitten nach der erhaltenen allgemeinen Anweisung. Für diese Erörterung müssen wir, damit man unsere Meinung gelten läßt, etwa einen solchen Vergleich heranziehen. Nehmen wir an, dass ein rechtlich denkender Arzt bei einem Kranken, der für seine Gesundheit betet, anwesend ist und die Fachkenntnis besitzt, um die Krankheit, für die der Kranke sein Gebet vor Gott bringt, heilen zu können. Offenbar wird sich nun dieser Arzt veranlaßt sehen, den Betenden zu heilen, da er vielleicht nicht ohne Grund annimmt, dass eben dies im Sinne Gottes geschehen ist, der das Gebet des Kranken um Befreiung von der Krankheit erhört hat. Oder nehmen wir den Fall, dass ein Mann, der die zum Leben nötigen Mittel im reichen Maße besitzt und dazu freigebig ist, das Gebet eines Armen hört, der Gott mit einer Bitte um seines Lebens Notdurft anliegt. Es ist nun klar, dass auch dieser die Bitte des Armen als ein Vollstrecker von (Gottes) Vaterwillen erfüllen wird, der zur Zeit des Gebetes den Mann mit dem Betenden zusammengeführt hat, welcher (das Erbetene) gewähren und wegen der redlichen Absicht des um solche Dinge Bittenden diesen nicht übersehen konnte.