2. Jüngere Frauen soll man in den eigentlichen Wittwenstand nicht aufnehmen.
Jüngere Frauen sollen in den Stand der Wittwen nicht aufgenommen werden, damit sie nicht mit ihrer Jugend sich rechtfertigend zur zweiten Ehe schreiten; man soll ihnen aber, wenn sie dessen bedürfen, zur zweiten Ehe verhelfen, damit sie nicht aus Noth zu unehrbarem Lebensunterhalt greifen. Denn auch Dieses sollet ihr wissen, daß die erste Ehe, wenn sie in gesetzmäßiger Weise eingegangen wird, nach Gottes Willen recht und erlaubt ist, zweite Ehe aber ist, wenn sie nach abgelegtem Gelöbniß eingegangen wird, unerlaubt, nicht wegen der Verbindung, sondern wegen der Lüge; die dritte Ehe aber ist Zeichen der Unenthaltsamkeit, jede weitere ist offenbar Unzucht und ohne Zweifel Wollust. Gott hat nämlich ein Weib einem Mann gegeben im Anfang der Schöpfung — „sie werden sein zwei in einem Fleisch.”1 Jün- S. 113 geren Frauen soll nach dem Tode des ersten Mannes eine zweite Ehe erlaubt werden, damit sie nicht ins Gericht des Teufels verfallen2 und in viele Schlingen und in unvernünftige, den Seelen schädliche Begierden, welche mehr Strafe als Vergnügungen im Gefolge haben.