Neunte Vorschrift.
(In Betreff derer, die auf freiem Felde oder in ihren eigenen Häusern von den Ausländern geraubte Gegenstände gefunden haben.)
Die aber, die auf freiem Felde oder in ihren eigenen Häusern etwas von den Ausländern Geraubtes gefunden haben, soll man, wenn sie bei der Anklage überführt werden können, gleichfalls unter die knienden Büßer verweisen; wenn sie sich aber selbst anzeigen und Rückerstattung leisten, soll man sie auch am Gebete teilnehmen lassen1.
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Die Büßer in der Klasse der Stehenden durften hinter den Gläubigen während der ganzen Liturgie stehen bleiben, aber keine Oblation darbringen und nicht kommunizieren. ↩