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Works Gregory of Nazianzus (329-390) Orationes XLV Reden (BKV)
II. Rede

94.

S. 55 Wie mir bekannt ist, blieben weder bei den Priestern noch bei den Opfertieren leibliche Fehler ungeprüft. Es war verordnet, daß nur Vollkommene Vollkommenes opfern dürfen1, womit, wie ich glaube, vorbildlich die Reinheit der Seele gefordert ist. Nicht war es jedem gestattet, das priesterliche Gewand oder ein heiliges Gefäß zu berühren2. Die Opfergaben durften nur zu bestimmter Zeit und an bestimmtem Orte von bestimmten Personen genossen werden3. Weder das Salböl noch das Rauchwerk in seiner besonderen Mischung durfte nachgemacht werden4. Und wer nicht bis ins kleinste rein war an Leib und Seele, durfte das Heiligtum nicht betreten. Um so weniger war es erlaubt, kühn in das Allerheiligste einzutreten, welches nur einmal im Jahre nur einer betreten durfte5. Und um so weniger war es irgendeinem erlaubt, den Vorhang, den Sühnedeckel, die Bundeslade, die Cherubim anzusehen oder zu betasten.


  1. Lev. 21, 17; 22, 18 ff. Deut. 18, 13. ↩

  2. Num. 4, 15. ↩

  3. Lev. 6, 26 [hebr. Lev. 6, 19]; 7, 16; 8, 31. ↩

  4. Vgl. Exod. 30, 9. 25. ↩

  5. Ebd. [Exod.] 30, 10. ↩

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