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Works Gregory of Nazianzus (329-390) Orationes XLV Reden (BKV)
VIII. Rede

2.

[Forts. v. S. 233 ] Das allertörichtste ist es, einerseits es zwar als pietätlos zu bezeichnen, wenn man die eigenen Angehörigen vernachlässigt, schmäht, anklagt oder ihnen sonst ein kleineres oder größeres Unrecht zufügt, ja ein Verfehlen gegen die Nächststehenden als allergrößte Sünde zu erklären, anderseits aber es als recht zu erachten, daß die Rede, welche vor allem den Guten gebührt und durch welche wir ihr Andenken verewigen möchten, ihnen versagt wird und daß man mehr Rücksicht auf die schlimmen Elemente, welche der Schmeichelei beschuldigen, nimmt, als auf die verständigen, welche eine würdige Rede wünschen. Wenn man auch nichts weiß und keine Beweise hat, werden gleichwohl ― was allerdings noch nicht das Schlimmste ist ― Fernstehende ungehindert gepriesen; aber wenn man jemanden kennt und mit ihm befreundet ist, dann gestattet es der Neid vieler nicht, ihm Lob zu spenden, vor allem dann nicht, wenn er aus diesem Leben geschieden ist, obwohl ihm doch, weil er u. a. auch seine Freunde und Tadler verlassen hat, kein Gefallen mehr erwiesen werden kann.

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Reden (BKV)

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