Einleitung
S. 229Das von dem römischen Presbyter Novatian herbeigeführte Schisma hatte schon in seiner Entstehung Grund und Veranlassung zu einer besonderen Behandlung der lapsi gegeben. Gegen die Novatianer war deßhalb auch der Beschluß der carthagischen Synode, welche unter Cyprian’s Vorsitz im Mai 251 gefeiert wurde, gerichtet: „daß in Rücksicht auf die neue bevorstehende neue Verfolgung alle in der früheren Verfolgung Abgefallenen, welche jetzt aufrichtige Reue gezeigt hätten, wieder in die Kirche aufgenommen werden sollten, damit sie durch die heiligen Sakramente zum bevorstehenden Kampfe gestärkt würden, denn: idoneus esse non potest ad martyrium, qui ab ecclesia non armatur ad proelium.“ Dieser Beschluß wurde auf einer römischen Synode unter Papst Cornelius bestätigt. Die Novatianer blieben aber bei ihrer Lehrmeinung: „es sei unerlaubt, Jemand, der Christum verleugnet habe, wieder in die Kirchengemeinschaft aufzunehmen; man solle ihn zwar zur Buße ermahnen, die Vergebung aber Gott überlassen, der allein das Recht dazu habe.“ In der Folge, sicher zur Zeit des Concils von Nicäa, hielten sie die Pflicht zur fortgesetzten Ausschließung nicht bloß den lapsi gegenüber aufrecht, dehnten sie vielmehr auf Alle aus, welche eine schwere
Sünde begangen hatten. Damit leugneten sie eines der wesentlichsten Rechte, welche Christus seiner Kirche gegeben hatte: das Recht, schwere Sünden nachzulassen. – Gegen diese Irrlehre tritt Ambrosius in der Schrift „de poenitentia“ auf und führt schlagend den Beweis, daß Christus allerdings den Aposteln und ihren Nachfolgern die Macht, Sünden nachzulassen, verliehen habe. Die katholische Lehre vom Bußsakramente wird in der Schrift mit aller nur wünschenswerthen Präcision vorgelegt und aus der heiligen Schrift als durchaus wahr bewiesen. Darin wird denn auch der Grund liegen, warum einzelne protestantische Stimmen gegen die Autorschaft des heil. Ambrosius sich haben vernehmen lassen. Wir werden an den betreffenden Stellen darauf hinweisen, wie nicht zu beseitigende innere Gründe zur Anerkennung des heiligen Ambrosius als des Verfassers dieser wichtigen Schrift zwingen. Darnach bedarf es kaum besonderer Erwähnung, daß auch der heil. Augustinus in dem zweiten Theile der Schrift „de gratia Christi et de peccato originali“, wo er seine Lehre durch Berufung auf den hl. Ambrosius stützt, ausdrücklich unserer Schrift als einer Ambrosianischen gedenkt: De pecc. orig. n. 47; deßgleichen contra Julian. lib. 4. n. 29 Als ungefähre Zeit der Abfassung ist von den Maurinern mit gewohnter kritischer Schärfe das Jahr 384 nachgewiesen.