8. (5. Cap.)Wer, auch als Laie, selbst vor der S. 17 Taufe eine Nicht-Jungfrau geheirathet hat, darf in den Klerus nicht aufgenommen werden.
„Wer ein Weib, wenngleich als Laie geheirathet hat, sei es vor oder nach der Taufe, darf in den Klerus nicht aufgenommen werden, weil er durch denselben Fehler ausgeschlossen erscheint. Denn in der Taufe werden (zwar) die Sünden nachgelassen, nicht aber die Gemeinschaft der geehelichten Gattin gelöst."1
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5. Decret. cf. D. XXXIV. c. 13. ↩