4. Cap. Weder im eigenen noch unter fremdem Namen darf ein Kleriker Wucher treiben.
„Wir glaubten auch das in Erinnerung bringen zu müssen, dass kein Kleriker weder in seinem Namen noch unter fremdem Wucher zu treiben wage; denn es ziemt sich nicht, sein Verbrechen auch für fremde Vorteile zu verwenden. 1 Diesen Gewinn allein aber dürfen wir berücksichtigen und nehmen, dass, was wir hier aus Barmherzigkeit geben, wir von jenem Herrn zurückerhalten können, welcher vielfältige und ewige Vergeltung geben wird. 2 S. 40