Cap. 3. Welche vom Bischofsamte fern zu halten sind.
In den Städten, deren Bischöfe gestorben sind, soll bei der Bestellung ihrer Nachfolger dieser Vorgang beobachtet werden: dass der zu Ordinierende, wenn er auch das Zeugnis eines guten Lebenswandels hat, kein Laie sei, kein Neugetaufter, kein Gatte einer zweiten Frau, oder der zwar Mann einer Frau ist oder war, die er jedoch als Wittwe geheiratet. „Denn1 die Wahl der Bischöfe ist eine so hervorragende Sache, dass, was anderen Gliedern der Kirche nicht als Schuld angerechnet wird bei ihnen als unerlaubt gilt.
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Beginn des 27. Decret., welches noch das folg. 4. Kapitel umfasst; cf. D. XXXII. c. 1. ↩