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Bibliothek der Kirchenväter
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Works Augustine of Hippo (354-430) Ausgewählte Briefe (BKV)
Drittes Buch (Jahre 411—430).
V. (Nr. 141.) An die Donatisten

6.

Auch dieses mußten sie in ganz deutlichen Ausdrücken bekennen, zwar nicht, als wir es erklärten, aber S. 535 später, als eine andere Sache verhandelt wurde. Man kam nämlich auf die Sache des Cäcilianus, die wir von der Sache der Kirche unterschieden; denn wir wollten ihn, wenn er etwa sich in schlimmem Lichte zeigen sollte, verurteilen, nicht aber seinetwegen die Kirche Christi, der er mit seiner schlechten Sache keinen Schaden zufügen konnte, verlassen. Da sie nun bei diesem Anlasse das Konzilium von Karthago1 vorlasen, auf dem ungefähr siebzig Bischöfe ihr Urteil gegen den abwesenden Cäcilianus gefällt hatten, gaben wir ihnen zur Antwort, diese Bischofsversammlung schade dem abwesenden Cäcilianus ebensowenig, wie dem abwesenden Primianus die noch zahlreichere Versammlung donatistischer Bischöfe geschadet habe, auf der ihn gegen hundert Bischöfe wegen der Sache des Maximianus verurteilt hatten. Als nun die Sache des Maximianus erwähnt wurde — sie wußten, daß sie Verurteilte wieder in voller Würde aufgenommen, die im frevelhaften Schisma des Maximianus erteilte Taufe anerkannt und nicht für ungültig erklärt, in ihrem Urteil zu Bagai, wo sie jene verurteilten, auch einigen Teilnehmern an diesem Schisma eine Frist gewährt und erklärt hatten, sie seien nicht durch das Aufschießen des frevelhaften Sprößlings Maximianus befleckt —, als also diese Angelegenheit ihr Ohr berührte, gerieten sie in Angst und Verwirrung; sie vergaßen, weswegen sie vorher mit uns gestritten hatten, und erklärten sogleich: „Eine Sache schadet nicht der anderen, eine Person nicht der anderen!“ So bestätigten sie mit ihren eigenen Worten, was wir vorher von der Kirche gesagt hatten, daß nämlich die Sache und Person des Cäcilianus, wie immer es sich auch mit ihr verhalten haben mag, nicht nur der katholischen Kirche jenseits des Meeres, gegen die sie keinen Einwand zu haben erklärten, sondern auch der katholischen Kirche von Afrika, die mit jener in einheitlicher Verbindung steht, keinen Rechtsnachteil bringen könne, wenn Maximianus, der mit seinen übrigen Genossen den Primianus verurteilt hat, wenn auch Felicianus, der den Primianus mitverurteilt hat und später wegen der S. 536 Sache des Primianus von der Partei des Donatus verurteilt worden ist, der Partei des Donatus keinen Schaden bringt, der er jetzt als wiederaufgenommener Bischof wie früher angehört. So hat ja auch Maximianus selbst seinen Genossen nichts geschadet, da man ihnen eine Frist gewährte und sagte, sie seien von ihm, dessen Anhang sie bildeten, nicht befleckt worden, weil keine Sache der anderen, keine Person der anderen zum Schaden gereicht.


  1. Die 311 gegen Cäcilianus gehaltene Synode der Schismatiker. ↩

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