5.
Folgendes aber schreiben wir euch als Klosterfrauen zur Beobachtung vor. Vor allem sollt ihr gemäß des Zweckes eurer Genossenschaft einträchtig im Hause leben, so daß ihr vor Gott „ein Herz und eine Seele“1 seid. Auch sollt ihr nichts euer Eigentum nennen, sondern es soll euch alles gemeinschaftlich sein und einer jeden von der Vorsteherin Speise und Kleidung zugeteilt werden; nicht jeder in gleicher Weise, da nicht jede die gleiche Gesundheit besitzt, sondern jeder so, wie sie es notwendig hat. So leset ihr ja auch in der Apostelgeschichte: „Es war ihnen alles gemeinsam, und jedem wurde zugeteilt, was er bedurfte“2. Jene, die in der Welt etwas besaßen, sollen, sobald sie in das Kloster getreten sind, es gerne sehen, daß dies gemeinschaftliches Eigentum sei. Die aber nichts besaßen, sollen im S. 757 Kloster nicht verlangen, was sie außerhalb dessen nicht hätten haben können. Jedoch soll man auf ihre Schwachheit Rücksicht nehmen und ihnen das Nötige mitleilen, mag auch ihre Armut außerhalb des Klosters so groß gewesen sein, daß sie das Notwendige entbehren mußten. Sie sollen sich aber nicht deshalb jetzt für glücklich halten, weil sie Kost und Kleidung gefunden haben, wie sie es in der Welt nicht hätten finden können.