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Bibliothek der Kirchenväter
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Works Augustine of Hippo (354-430) Zweiundzwanzig Bücher über den Gottesstaat (BKV)
19. Buch

28. Der Endausgang der Gottlosen.

Hingegen wird umgekehrt die Unseligkeit derer, die nicht zu diesem Gottesstaat gehören, ebenfalls von ewiger Band 28, S. 1214Dauer sein, der zweite Tod, wie man sie auch nennt1, weil dabei weder der Seele, die dem Leben Gottes entfremdet ist, noch dem Leib, der ewigen Peinen unterworfen ist, ein eigentliches Leben zugesprochen werden kann; und demnach wird dieser zweite Tod um so bitterer sein, als er nicht im Tod ein Ende finden kann. Wie nun der Seligkeit die Unseligkeit und dem Leben der Tod, so ist offensichtlich dem Frieden der Krieg entgegengesetzt, und es erhebt sich deshalb im Hinblick darauf, daß der Friede als höchstes Gut verkündet und gerühmt worden ist, von selbst die Frage, was für einen Krieg man umgekehrt als äußerstes Übel betrachten könne. Die Antwort ergibt sich leicht; man darf da nur ins Auge fassen, was denn am Krieg so schädlich und verderblich ist: offenbar die Gegnerschaft und der Widerstreit der Dinge untereinander. Demnach ist der härteste und bitterste Krieg, den man sich denken kann, der, bei dem der Wille der Leidenschaft und die Leidenschaft dem Willen so gegenüber steht, daß kein Sieg des einen Teiles der Feindschaft ein Ende macht, und bei dem ferner die Wucht des Schmerzes in so hartem Widerstreit mit der leiblichen Natur als solcher steht, daß keine der anderen weicht. Begibt sich hienieden ein solcher Widerstreit, so siegt entweder der Schmerz und hebt der Tod die Empfindung auf, oder es siegt die Natur und vertreibt die Genesung den Schmerz. Aber im Jenseits weicht der peinigende Schmerz nicht und hält die empfindende Natur durch; denn beides nimmt deshalb kein Ende, damit die Strafe kein Ende nehme. Den Durchgang nun zum höchsten Gut und zum äußersten Übel bildet für die Guten und die Bösen das Gericht; daher werde ich im folgenden Buche von diesem Gericht handeln, so gut mir Gott die Kraft gibt.


  1. Off. 2, 11; 20, 6; 21, 8. Vgl. oben XIII 2. ↩

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