1. Die Widerwärtigkeiten, die allein die Furcht der Bösen zu erregen vermögen, hat die Welt, als sie die Götter verehrte, zu allen Zeiten zu erdulden gehabt.
Band 1, S. 130 Hinsichtlich der Schäden an Sitte und Gesinnung, die man vor allem hintanzuhalten hat, glaube ich nunmehr hinreichend erwiesen zu haben, daß die falschen Götter sich durchaus nicht bemüht haben, dem sie verehrenden Volke beizuspringen, damit es nicht unter der Last solcher Schäden erdrückt werde, sondern daß sie im Gegenteil darauf hinarbeiteten, es möglichst tief hineingeraten zu lassen. Jetzt sehe ich mich veranlaßt, von den Übeln zu sprechen, die die einzigen sind, von denen die Heiden nicht betroffen werden wollen, wie Hungersnot, Krankheit, Krieg, Plünderung, Gefangenschaft, Niedermetzelung und was ich sonst dergleichen schon im ersten Buch erwähnt habe. Derlei nämlich halten die Schlimmen für das einzig Schlimme, obwohl es nicht schlimm macht; und sie schämen sich nicht, mitten unter den Gütern, die sie rühmen, selbst schlecht zu sein, und mehr Ärger bereitet ihnen ihr Meierhof, Band 1, S. 131wenn er schlecht bestellt ist, als ihr schlechtes Leben, gleich als wäre es das höchste Gut des Menschen, all das Seine in gutem Stand zu haben und nur sich selbst nicht. Indes auch solche Übel, die allein ihre Furcht erwecken, haben ihre Götter, als sie noch ohne Hindernis von ihnen verehrt wurden, nicht ferngehalten von ihnen. Denn zu der Zeit, da vor der Ankunft unseres Erlösers das Menschengeschlecht bald da bald dort und wiederholt von unzähligen und selbst unglaublichen Heimsuchungen erschüttert wurde, da verehrte die Welt keine andern Götter, nur das jüdische Volk ausgenommen und einige außerhalb desselben überall da, wo es nach dem ebenso geheimen als gerechten Urteil Gottes solche gab, die der göttlichen Gnade würdig waren. Um jedoch nicht zu sehr ins weite zu schweifen, werde ich von den schweren Leiden, die andere Völker allenthalben trafen, nichts erwähnen und mich in meinen Ausführungen auf Rom und das römische Reich beschränken, d. h. auf das, was die Stadt selbst und die Länder, die mit ihr durch Bundesgenossenschaft vereint oder ihr durch Vertrag unterstellt sind, vor der Ankunft Christi, aber nach ihrer Angliederung an den römischen Staatskörper, zu erdulden hatten.