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Works Thomas Aquinas (1225-1274) Summe der Theologie
Secunda Pars Secundae Partis
Quaestio 64

Siebenter Artikel. In der Selbstverteidigung kann man einen anderen töten.

a.) Dagegen wird geltend gemacht: I. Augustin schreibt (ep. 47. ad Publicolam): „Daß von ihnen keiner getötet werde; dieser Rat gefällt mir nicht; außer etwa es handle sich um einen Soldaten oder um einen mit öffentlicher Autorität bekleideten; so nämlich, daß er nicht für sich selbst dies thue, sondern auf Grund der ihm übertragenen gesetzlichen Gewalt, wenn dies der persönlichen Stellung, die er bekleidet, entspricht.“ Wer aber in der Selbstverteidigung jemanden tötet, der thut dies „für sich selbst,“ damit nämlich nicht er selbst getötet werde. Also ist dies unerlaubt. II. 1. de lib. arbitr. 5. schreibt derselbe: „Wie sollen vor der göttlichen Fürsehung jene frei sein von Sünde, die sich für diese zeitlichen Dinge, welche man verachten soll, mit dem Blute eines Menschen befleckt haben.“ Unter diese Dinge aber rechnet er alles Jenes, „was man gegen seinen Willen verlieren kann;“ also auch das körperliche Leben. III. Nikolaus I. schreibt vor (Decret. dist. 50. cap. 6.): „Was nun die Kleriker betrifft, wegen deren du anfrägst, die in ihrer Selbstverteidigung einen Heiden getötet haben, so sollen sie Buße thun und dann ihre frühere Stufe wieder einnehmen oder auch zu einer höheren aufsteigen können; wisse wir wollen keine Gelegenheit geben und nicht erlauben, daß sie in irgend einer Weise welchen Menschen auch immer töten.“ Die Moralvorschriften zu beobachten, sind aber die Laien ebensogut wie die Kleriker gehalten. IV. Der Totschlag ist eine schwerere Sünde wie der Ehebruch oder die Unkeuschheit. Niemanden aber ist es gestattet, eine unkeusche Sünde um sein Leben zu erhalten, da das geistige Leben dem körperlichen vorgezogen werden muß. Also darf auch niemand, um sein Leben zu erhalten, einen Totschlag begehen. V. Wenn der Baum schlecht ist, so auch die Frucht, nach Matth. 7. Die Selbstverteidigung selbst aber ist ein übel, nach Röm. 12.: „Verteidigt euch nicht, Geliebte.“ Auf der anderen Seite heißt es Exod. 22.: „Wenn der einbrechende Dieb im Hause ertappt und verwundet wird und er an dieser Wunde stirbt, hat jener, der ihn getötet, keinerlei Blutschuld.“ Bei weitem mehr aber ist es gestattet, sein Leben zu verteidigen, wie seinen Besitz. Also ist jener nicht des Blutes des anderen schuldig, der sich selbst verteidigend jemanden tötet,

b) Ich antworte, es könne ganz wohl aus einer Handlung eine doppelte Wirkung sich ableiten, von denen die eine beabsichtigt ist und andere ohne alle Absicht folgt. Der moralische Akt aber hat seinen Wesenscharakter von dem, was beabsichtigt wird, und nicht von dem, was sonst noch folgt. Wenn also jemand sich verteidigt, so ist die beabsichtigte Wirkung die Verteidigung des eigenen Lebens; und dies trägt nicht den Charakter des Unerlaubten, da es jedem natürlich ist, sein eigenes Sein so lange als möglich zu erhalten. Nun kann allerdings dieser Akt der Selbstverteidigung unerlaubt werden, wenn das Maß überschritten wird und man mehr Gewalt gebraucht als zur Abwehr erfordert ist. Steht aber was man zur Abwehr thut im richtigen Verhältnisse zum Zwecke, so ist es erlaubt, Gewalt mit Gewalt zurückzuweisen cum moderamine inculpatae. Und es ist da nicht notwendig, daß der Mensch die mäßige Abwehr unterlasse, damit der andere am Leben bleibe; denn es ist in höherem Grade der Mensch verpflichtet, für sein eigenes Leben zu sorgen wie für das des anderen. Weil aber nur auf Grund öffentlicher Autorität es erlaubt ist, einen Menschen zu töten, so darf der Mensch, der sich verteidigt, nicht die Absicht haben, seinen Mitmenschen zu töten, damit sein eigenes Leben erhalten bleibe. Nur in dem Falle ist eine solche Absicht gestattet, wenn die öffentliche Autorität und der Nutzen des Gemeinbesten dazu tritt; wie bei einem Soldaten, der gegen die Feinde des Vaterlandes kämpft oder bei den Dienern der Gerechtigkeit, die gegen Räuber kämpfen, obgleich auch diese sündigen, wenn Privatleidenschaft sie treibt.

c) I. Hier ist davon die Rede, daß jemand die Absicht hat, einen Menschen zu töten; damit er sein Leben behalte. Dasselbe gilt für II. III. Die Irregularität folgt dem Totschlage, mag dieser auch ohne Sünde sein. Deshalb wurde jener Kleriker irregulär, trotzdem er nur die Absicht hatte sich selbst zu verteidigen, als er einen anderen tötete. So ist auch der Richter irregulär, der gesetzmäßig jemanden zum Tode verurteilt hat. IV. Die Sünde der Unkeuschheit hat ihrer Natur nach notwendig keine Beziehung zur Erhaltung des eigenen Lebens; wie dies bei jenem Akte der Fall ist, aus dem der Tod des anderen folgt. V. Die Verteidigung mit Rachegedanken ist da verboten, wie die Glosse bemerkt.

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