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Œuvres Lettres papales Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)
13. Eleutheros. (177 – 192)
II. Unechte Schreiben.

2. Pseudoisidorischer Decretalbrief.

Eleutherus, der Bischof, (sendet) allen Kirchen in den Provinzen Galliens, welche für den Herrn streiten, Gruß im Herrn. 1

Die Freude der katholischen Kirche mehret sich durch die Nachricht, daß viele Völker sich dem Dienste des Herrn unterwerfen; deßhalb müssen wir euch darüber belehren, daß ihr jene Speisen nicht unvernünftiger Weise verachtet, welche ihr, wie wir hörten, vermeidet. Bedenket erstens, daß Moyses lehrte, daß Alles, was Gott geschaffen hatte, sehr gut war (Gen. 1, 31), ferner, daß die Wahrheit selbst sagte: „Nicht was zum Munde eingehet, verunreiniget den Menschen, sondern was vom Munde ausgehet„ (Matth. 15, 11), und was Gott dem Petrus dreimal im Gesichte über den Genuß der reinen und unreinen Thiere (Apostelg. 10, 9—16) offenbarte. (c. 1.) Die Anklagen gegen Geistliche sollen „durch die Auctorität dieses heiligen Stuhles entschieden S. 265 werden, wie schon von den Aposteln und ihren Nachfolgern unter der Zustimmung vieler Bischöfe bestimmt worden ist; noch sollen in deren Kirchen Andere vorgesetzt und ordinirt werden, bevor hier ihre Angelegenheiten gerecht beendet werden, weil,2obwohl es gestattet ist, bei den Provinzialbischöfen, Metropoliten und Primaten deren Anklagen und Beschuldigungen zu verhandeln, es doch nicht erlaubt ist, sie anders zu entscheiden, als vorher gesagt wurde. Die Rechtsfälle der übrigen Kleriker aber können bei den Provinzialbischöfen und Metropoliten und Primaten sowohl verhandelt als auch nach Recht entschieden werden.“3. „DerRichter aber muß Alles genau prüfen und den ganzen Sachverhalt untersuchen und durchgehen und geduldig fragen, antworten und entgegnen lassen, damit so die Verhandlung beiderseits vollständig begrenzt (geordnet)4sei; (c. 2.) noch wolle der Richter den Streitenden mit seiner Meinung entgegnen, bis diese selbst, nachdem schon Alles durchgenommen ist, keine Frage mehr vorlegen können, und so lange soll die Verhandlung geführt werden, bis man zur Wahrheit der Sache gelangt. Es soll häufig gefragt werden, damit nicht etwas unerwähnt bleibe, was hätte angezogen werden sollen.„5“Nicht geringe Zeit ist der Untersuchung zu widmen, damit nicht Etwas voreilig von irgend einer Partei zu geschehen scheine, weil durch Fälschung Vieles zu Stande kommt.“ 6 Niichts aber soll ohne einen rechtmäßigen und geeigneten Kläger geschehen. Denn auch unser Herr Jesus Christus wußte, daß Judas ein Dieb sei; aber weil er nicht angeklagt wurde, S. 266 ist er auch nicht ausgestoßen worden.„7(https://bkv.unifr.ch/works/266/versions/287/scans/c. 3.) Über die Klagen in derselben Provinz ist verordnet: „Wenn Jemand irgend einen Kleriker verklagen zu müssen glaubt, so halte er seine Verhandlungen in der Provinz, in welcher der Angeklagte wohnt, und glaube nicht, daß er ihn anderswohin oder vor ein entfernteres Gericht ziehen dürfe.“8Der Geklagte aber kann, wenn er seinen Richter nicht vertraut, anderswohin appelliren. (c. 4.) „Hüten mögen sich auch die Richter der Kirche, daß sie nicht in Abwesenheit Desjenigen, dessen Sache verhandelt wird, ihr Urtheil abgeben, weil es ungültig wäre; [ja sie sollen auch auf der Synode den Grund für das Geschehene angeben.] 9 Die Schmähung oder Aussage eines Verräthers jedoch soll nicht angehört werden.„ 10Dem Bedrängten soll man immer zu Hilfe kommen und überhaupt Anklagen nur schwer Glauben schenken. (c. 5.) Diejenigen aber, welche die Brüder aus Haß verleumden und anklagen, sind so viel als möglich zu bekämpfen; „denn die Übelthäter stürzen können und Dieß vernachlässigen, ist nichts Anderes, als sie beschützen, und ist der nicht frei vom Verdachte einer geheimen Verbindung, welcher es unterläßt, dem Verbrechen offen entgegenzutreten.“ 11Kurze Schlußermahnung. (c. 6.) S. 267


  1. Dieser Brief sollte jedenfaqlls die Antwort des Papstes auf das erste Schreiben der gallischen Martyrer und Bekenner sein, wie Dieß schon der Zusatz in der Begrüßungsformel andeutet „welche — streiten“;darauf weiset auch hin der Inhalt c. 1; denn handelte der an den Papst gerichtete Brief von den Montanisten, so lag es nahe, das diesen Punkt (die verkehrte Enthaltsamkeit von gewissen Speisen) auch der Papst in seiner Antwort berührte, da eben damals die Montanisten und Enkratiten den Genuß mehrerer Speisen verboten; überdieß ist diese Verordnung auch im Pontificalbuche dem Papste Eleutherus zugeschrieben, weil sie gewiß wenigstens zeitgemäß gewesen wäre. ↩

  2. Dieser Satz ist bei Gratian umgestellt und beginnt das Decret mit dem Nachsätze: „Obwohl — zu entscheiden als“, worauf folgt, was hier am Anfange steht. ↩

  3. 1. Decret. cf. C. III. qu. 6, c. 7 (nach c. 4 der Synode von Sardika. a. 344, Hefele I. S. 564.) ↩

  4. Nach einigen Codices: „beleuchtet“. ↩

  5. 2. Decret. cf. C. XXX. qu. 5, c. 11 (ex interpr. ad c. 1, t. 18, 1. 2 Brev. Alaric.) ↩

  6. 3. Decret. cf. C. III. qu. 3, c. 3 (Apostelg. 25, 16 u. c. 34 apost.) ↩

  7. 4. Decret. cf. C. II. qu. 1, c. 4. (cf. Syn. Tolet. VI. a. 638, Hefele III S. 84.) ↩

  8. Cf. C. III. qu. 6, c. 17, wo dasselbe, fast gleichlautende, Decret einem Papste Sixtus zugeschrieben wird (interpr. ad tit. 1 novell. Marciani v. Haenel no. Constit. p. 273). ↩

  9. Diese eingeklammerten Worte stehen nur im Decrete Gratians und sind aus Varianten mehrere ps.-is. Handschriften zusammengestellt. ↩

  10. 5. Decret. cf. C. III. qu. 9, c. 2. (c. 30 conc. Carthag. IV.) ↩

  11. 6. Decret. cf. C. II. qu. 7, c. 55. (sess. 2. Conc. Later. a. 649). ↩

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Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)

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