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Bibliothek der Kirchenväter
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Œuvres Lettres papales Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)
24. Sixtus II. (257 – 258)
II. Unechte Schreiben.

2. Zweiter pseudoisidorischer Brief.

an die spanischen Bischöfe. Den beliebtesten Brüdern, welche in den Pro- S. 423 vinzen Spaniens (als Bischöfe) eingesetzt sind, (entbietet) Sixtus, der Bischof, Gruß im Herrn.

Alle Bischöfe sollen den apostolischen Anordnungen treu bleiben und in inniger Übereinstimmung mit dem apostolischen Stuhle, als dem Haupte. (c. 1.) Bischöfe dürfen erst nach wiederholten fruchtlosen Ermahnungen geklagt werden. (c. 2.) Kein Bischof darf einen anderen, von seinem Sitze vertriebenen Bischof verurtheilen. keiner auch über die Parochianen eines anderen Bischofes richten. (c. 3.) „Wisset aber, daß die Brüder, welche ihr aus irdischer Furcht ungerecht verurtheilt habet, von uns nach dem Rechte wieder eingesetzt wurden. Diesen nun muß, so befehlen wir kraft der Auctorität des hl. Petrus mit apostolischer Auctorität, Alles, was ihnen genommen wurde, vollständigst wieder erstattet werden, wenn nicht ihr und euere Fürsten aus unserem Collegium und aus den Gliedern der Kirche ausgeschlossen werden wollt." 1Nur nach genauer Untersuchung darf gerichtet werden, nicht aber über die, welche Gott seinem Gerichte vorbehalten hat. (c. 4.) „Eine Klage gegen Bischöfe ist nicht leicht anzunehmen, da der Herr sagt: 2 „„Du sollst Lügenreden nicht anhören.“" Und der Apostel sagt,3 daß gegen einen Priester eine Klageschrift ohne zwei oder drei geeignete Zeugen nicht angenommen werden darf. Wenn nun gegen Priester und alle Gläubigen solche Vorsicht geboten ist, um wie viel mehr gegen Bischöfe?" 4Immer möge, wenn sich Bischöfe etwas zu Schulden kommen lassen, an den apostolischen Stuhl berichtet und dessen Urtheil abgewartet werden. (c. 5.) S. 424


  1. 5. Decret. cf. C. IX. qu. 3, c. 19. (syn. III. Summachi P. a. 501.) ↩

  2. Exod. 28, 1. ↩

  3. I. Timoth. 5, 19. ↩

  4. 5. Decret. cf. C. II. qu. 7, c. 19. (unbestimmt). ↩

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Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)

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