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Œuvres Lettres papales Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)
28. Gajus. (283 – 296)

Pseudoisidorischer Brief.

Dem geliebtesten Bruder, dem Bischofe Felix, (sendet) Gajus (seinen Gruß).

Dank sei Gott, daß er auch in entfernten Gegenden seinen Schafen solche Hirten gegeben hat, welche wachsam sind und die Gesetze Gottes und der Kirche sorgfältig erforschen. (c. 1.) Wisse also zuerst, daß Heiden und Häretiker [und Juden]1 gegen Christen nicht Klage führen oder sie entehren dürfen;"2(c. 2.) ferner, „daß Niemand je es wage einen Bischof bei weltlichen Richtern oder anderen Klerikern3anzuklagen."4(c. 3.) Jeder S. 490 Kläger, möge er noch so hoch gestellt sein, muß seine Klage beweisen. „Hat also gegen solche Personen 5Jemand Unbeweisbares vorgebracht, so wisse er, daß er kraft dieses Gesetzes die Makel der Ehrlosigkeit erhalte, damit er durch den Schaden des Schimpfes und den Verlust der Ehre lerne, daß es ihm wenigstens für die Zukunft nicht erlaubt sei, fremder Ehre ungestraft nachzustellen."6Wie man zum Concil kommen soll, oder wie „ihres Eigenthumes beraubten oder von ihren eigenen Sitzen vertriebenen Bischöfen Alles, was ihnen weggenommen ward, nach den Gesetzen wieder erstattet werden muß, weil, bevor Dieß geschehen ist, ihnen kein Verbrechen vorgehalten werden kann“,7und „daß ihnen nach ihrer vollständigen Wiederherstellung ein Jahr oder sechs Monate Ruhezeit zu gewähren ist," 8haben, wie wir glauben, schon die Apostel und ihre Nachfolger angeordnet. Solltet ihr aber diese Verordnungen nicht haben, so schicke verläßliche Schreiber, welche sie vor treuen Zeugen aufnehmen und euch überbringen können. (c. 4.) Über die Menschwerdung des Wortes Gottes und daß wir nur durch den Mittler Jesus Christus zum ewigen Leben gelangen können.9(https://bkv.unifr.ch/works/266/versions/287/scans/c. 5 u. 6.) Über die Weihen der Bischöfe, Priester, Diakonen und der übrigen Kleriker kennen wir die Vorschriften der Apostel und ihrer Nachfolger, insbesondere des Anakletus und auch Anderer. „Das aber befehlen wir euch und Allen zu befolgen, daß zu den kirchlichen Weihen die, welche in der Kirche ordinirt zu werden verdienen, also aufsteigen, nemlich: wenn Jemand ein Bischof zu sein verdient, so sei er zuerst Ostiarier, hierauf Lector, hernach Exorcist, dann werde er zum Akolythen geweiht, hierauf aber zum Subdiakon, dann zum S. 491 Diakon und nachher zum Priester und dann erst, wenn er würdig ist, werde er zum Bischofe ordinirt." 10 Stark bevölkerte Städte vertheilet, wie wir es hier gemacht, in Regionen unter Diakone; alle schwierigen Angelegenheiten bringet stets an den apostolischen Stuhl. S. 492 S. 493


  1. Zusatz bei Gratian. ↩

  2. 1. Decret. cf. C. II. qu. 7, c. 25. (c. 96. conc. Afric.) ↩

  3. In mehreren Handschriften steht das Wort: „Klerikern.“ ↩

  4. 2. Decret. cf. C. XI. qu. 1, c. 1. (interpr. c. 12. C. Theod. XVI. 2.) ↩

  5. Gegen Bischöfe und andere Geistliche. ↩

  6. 3. Decret. cf. C. II. qu. 3, c. 1. (c. 41. C. Theod. XVI. 2.) ↩

  7. 4. Decret. cf. C. III. qu. 1, c. 1. (cf. 2. Decret. Felic. I.)) ↩

  8. 5. Decret. cf. C. III. qu. 2, c. 5. (cf. ibid..) ↩

  9. Ex ep. 65. Leon. M. c. 4—10. ↩

  10. 6. Decret. cf. D. LXXVII. qu. 1, c. 1. (lib. pontif.); eine Verordnung, die schon älter als Gajus (cf. Cypr. ep. 55. n. 8 et ep. P. Cornel. ad Fabium Ant. n. 3), von Diesem nur eingeschärft oder höchstens präcisirt werden konnte. ↩

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Echte und unechte Papstbriefe 1 (42-309) (BKV)

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