11. Canon. Über Diejenigen, welche Götzenbilder mit Pinsel oder Meißel anfertigen.
Jeder Künstler soll wissen, daß ihm durchaus nicht erlaubt ist, ein Bild oder eine Figur behufs des Götzendienstes anzufertigen, sei es aus Silber oder als Gemälde. Wird aber ein Künstler, nachdem er die Taufe empfangen, betroffen, daß er solche Dinge anfertigt, mit Ausnahme derjenigen, die zum Gebrauch der Menschen dienen, so werde er excommunicirt, bis er Buße thut.1
-
Bei Fabricius l. c. heißt es, ein Bildmacher solle entweder sein Handwerk daran geben oder zurückgewiesen werden. ↩