Achte Vorschrift.
(In Betreff derer, die bei dem Einfalle der Ausländer fremde Häuser zu überfallen gewagt haben.)
Die aber, welche fremde Häuser zu überfallen gewagt haben, soll man, wenn sie bei der Anklage überführt werden können, nicht einmal zu den hörenden1 Büßern zulassen. Wenn sie sich aber selbst anzeigen und Rückerstattung leisten, sollen sie in der Reihe der in der Rückkehr Begriffenen auf den Knien2 Buße tun.