§ 7.
Dies also ist, wie gesagt, der Gesamtheit der heiligen Stände gemeinsam.
Dem Bischof allein eigen ist die Auflegung der Heiligen Schrift. Da nämlich die vollendende Kraft und Lehre des gesamten Priestertums den obersten Priestern von der göttlichen und ursprünglich vollkommenheitgebenden Güte geschenkt wird, wird ganz mit Recht auf das Haupt der Bischöfe die von Gott offenbarte Heilige Schrift gelegt: Denn sie enthält und erklärt die gesamte Theologie, Gottes Wirken wie sein Erscheinen, seine heiligen Reden und Taten: mit einem Wort, alle heiligen Werke und Worte, die von der wohltätigen göttlichen Herrschaft unserm heiligen Stande gewährt wurden, so daß der gottähnliche Bischof vollen Anteil hat an der gesamten hierarchischen Kraft, die Wahrheit aller göttlichen Worte und Taten und die von Gott offenbarte Wissenschaft nicht nur für sich empfangen soll, sondern auch andern, nach eines jeden Fassungskraft für heilige Dinge, mitteilen und die vollkommensten Amtsleistungen, die zur ganzen Bischofswürde gehören, durch göttliche Wissenschaften und erhabene Gleichnisse nach Bischofsart vollziehen soll.