Einleitung
S. 143 Der Tractat „de virginitate“ wurde in den älteren Ausgaben des Ambrosius wohl als liber quartus mit der Schrift „de virginibus“ verbunden. Indessen spricht gegen die Zulässigkeit dieser Anordnung schon der rein äußerliche Grund, daß Ambrosius Cap. 7. lib. III. de virginibus mit den Worten beginnt: „Jam ad finem orationis.“ Daß die formelle Behandlung des Stoffes in „de virginitate“ eine andere ist, matter und weniger geistvoll als in „de virginibus,“ erkennt man bald. Es stellt sich bei der Lectüre heraus, daß der vorliegende Tractat eine Vertheidigungsschrift sein soll gegen diejenigen, welche den Ambrosius angeklagt hatten, daß er den ehelichen Stand zu sehr herabsetze, während er den jungfräulichen Stand über Gebühr erhebe und speziell die Vermählung von Jungfrauen, die sich bereits Gott geweihet, verhindere. — Daß Theile verschiedener in der Kirche gehaltener Reden in dem Tractate zur Verwendung gekommen sind, ergibt sich aus verschiedenen Aeußerungen: Cap. 3. „Certe hoc docuit hodierna, quae decursa est lectio;“ Cap. 19. „Audistis hodie dicentem dominum Jesum.“ — Eine einzige Predigt liegt uns in der Schrift sicher nicht vor.