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Bibliothek der Kirchenväter
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Œuvres Cyprien de Carthage (200-258) Epistulae Briefe (BKV)
55. Brief

14. Kapitel

Nachdem also schon unter denen, die geopfert haben, ein großer Unterschied besteht, welche S. 181 unerbittliche Strenge, welche bittere Härte ist es dann, die Empfänger von Opferzeugnissen mit denen, die wirklich geopfert haben, auf gleiche Stufe zu stellen? Kann ja doch jeder, der sich ein solches Opferzeugnis hat ausstellen lassen, sagen: „Ich hatte zuvor gelesen und aus den Worten des Bischofs entnommen, daß man Götzen nicht opfern und daß ein Knecht Gottes Götzenbilder nicht anbeten darf. Um also nicht etwas Unerlaubtes zu tun, habe ich mich, als sich Gelegenheit bot, ein Opferzeugnis zu erlangen, das ich ohne diese günstige Gelegenheit nicht bekommen hätte, zu der Behörde begeben oder durch einen anderen, der hinging, sagen lassen: ich sei ein Christ, ich dürfe nicht opfern und könne vor den Altären des Teufels nicht erscheinen; deshalb wolle ich eine Geldsumme entrichten, um nicht etwas tun zu müssen, was mir nicht erlaubt ist.“ Wenn jedoch jetzt ein solcher, der sich durch ein Opferzeugnis befleckt hat, aus unseren Mahnungen erfährt, er hätte auch dies nicht tun dürfen, und wenn auch seine Hand rein sei und keine todbringende Speise seinen Mund berührt und befleckt habe, so sei doch sein Gewissen besudelt, dann weint und jammert er auf unsere Belehrung hin und wird sich jetzt erst seines Vergehens bewußt und beteuert, nachdem er nicht so sehr durch seine Schuld, als vielmehr durch seinen Irrtum auf Abwege geraten ist, er sei nun für die Zukunft gerüstet und kampfbereit.

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