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Œuvres Thomas d'Aquin (1225-1274) Summe der Theologie
Secunda Pars Secundae Partis
Quaestio 2

Fünfter Artikel. Der Mensch muß Manches in ausdrücklicher Weise glauben.

a) Die fides implicita genügt. Denn: I. Etwas in ausdrücklicher Weise glauben, steht nicht in des Menschen Macht. Röm. 10. heißt es nämlich: „Wie sollen sie glauben an den, von welchem sie nicht hörten? Wie aber hören ohne Prediger? Wie aber sollen sie predigen, wenn sie nicht gesandt werden?“ Also genügt der gute Wille im allgemeinen, zu glauben, was vorgestellt wird; und ist niemand verpflichtet, etwas ausdrücklich zu glauben. II. Wie durch den Glauben, so wird der Mensch zu Gott hingeordnet durch die Liebe. Zur ausdrücklichen Beobachtung der Gebote der Liebe aber ist niemand gehalten; dazu genügt die Bereitwilligkeit des Geistes, wie dies klar vorliegt bei dem Gebote Matth. 5.: „Wenn dich jemand auf die eine Backe schlägt, so halte ihm die andere hin“ und in anderem Ähnlichen, was Augustin auseinandersetzt in lib. de serm. Dom. in monte c. 19. Also ist gleichermaßen der Mensch nicht gehalten, etwas in ausdrücklicher Weise zu glauben; dafür genügt die Bereitwilligkeit des Geistes. III. Der Glaube besteht in einem gewissen Gehorsam, nach Röm. 1.: „Damit dem Glauben gehorcht werde bei allen Völkern.“ Zur Tugend des Gehorsams aber ist nicht erfordert, daß man einzelne Gebote thatsächlich beobachte; sondern es genügt dafür die Bereitwilligkeit des Geistes, nach Ps. 118.: „Bereit bin ich und nicht verwirrt, damit ich Deinen Geboten folge.“ Also ist dies auch der Fall mit dem Glauben. Auf der anderen Seite sagt Paulus (Hebr. 11.): „Der zu Gott herantritt, muß glauben, daß Gott ist; und daß Er denen, die Ihn suchen, ein Entgelter ist.“

b) Ich antworte, die Vorschriften des Gesetzes, zu deren Beobachtung der Mensch gehalten ist, werden rücksichtlich der Tugendakte gegeben, welche den Weg bilden zum Heile. Der Tugendakt aber wird bemessen gemäß seiner Beziehung zum Gegenstande. Im Gegenstande der Tugend nun kommt zuerst in Betracht, was an und für sich, in direkter Weise Gegenstand der Tugend ist; was also notwendig erscheint für jeden betreffenden Tugendakt. Und dann kommt an zweiter Stelle in Betracht, was nur als begleitend oder als äußerer Umstand sich zum Gegenstande verhält. So ist der eigentliche und direkte Gegenstand für die Tugend der Stärke der, daß der Mensch Todesgefahren nicht scheut, wenn es das Gemeinbeste gilt. Daß er aber sich bewaffne, mit dem Schwerte in gerechtem Kriege kämpfe oder mit anderen Waffen, das ist nur in begleitender Weise mit dem Gegenstande der Stärke verknüpft. Die Bestimmung des Tugendaktes nun mit Rücksicht auf den direkten Gegenstand der Tugend gehört notwendig zum Gebote, welches auf die betreffende Tugend sich richtet. Die Bestimmung des Tugendaktes aber mit Rücksicht auf die begleitenden, äußeren Umstände des Gegenstandes fällt nicht unter die Notwendigkeit des Gebotes. Wodurch nun der Mensch selig wird, das ist an und für sich direkt Gegenstand des Glaubens; in begleitender Weise verhält sich zu diesem Gegenstande Alles, was die von Gott eingegebene heilige Schrift in sich schließt; wie daß Abraham zwei Söhne hatte, daß David Isaias' Sohn war u. dgl. Die Glaubensartikel also, welche die ersten Grundprincipien des Glaubens bilden, ist der Mensch gehalten, in ausdrücklicher Weise zu kennen; in derselben Weise wie er gehalten ist, Glauben zu haben. Das Übrige muß er in der Weise glauben, daß er innerlich bereit ist, Alles für wahr zu halten, was die Schrift in sich einschließt. Steht es jedoch für ihn fest, daß etwas ausdrücklich in der Schrift oder in der Glaubenslehre enthalten ist, so muß er dies ebenfalls in ausdrücklicher Weise glauben.

c) I. Wird gesagt, es sei etwas nicht in der Gewalt des Menschen, insofern er den Beistand der Gnade nicht hat; so ist der Mensch zu Vielem gehalten, was nicht in seiner Gewalt steht ohne die Gnade, die ihn heilt. Glauben aber, den Nächsten und Gott lieben und Ähnliches, das kann er mit der Gnade, „welche allen, denen sie gegeben wird, aus Barmherzigkeit gegeben wird; und denen sie nicht gegeben wird, aus Gerechtigkeit versagt bleibt zur Strafe der vorhergehenden oder wenigstens der Erbsünde,“ nach Augustin (de corr. et gratia c. 5 et 6.) II. Was an und für sich, direkt, Gegenstand der Liebe ist, das ist der Mensch gehalten, in bestimmter und ausdrücklicher Weise zu lieben; nämlich Gott und den Nächsten. Der Einwurf spricht über solche Dinge, welche nur in begleitender Weise, in Anbetracht der Umstände von Zeit und Ort, Gegenstände der Liebe sind. III. Die Tugend des Gehorsams besteht recht eigentlich im Willen. Damit sie also thatsächlich bestehe, genügt die Bereitwilligkeit des Willens, dem Oberen Unterthan zu sein; diese Bereitwilligkeit ist an und für sich, direkt, der Gegenstand des Gehorsams. Dieses oder jenes Gebot im einzelnen verhält sich nur in begleitender Weise oder unter dem Einflüsse äußerer Umstände zum eigentlichen Gegenstande des Gehorsams.

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