• Accueil
  • Œuvres
  • Introduction Instructions Collaboration Sponsors / Collaborateurs Copyrights Contact Mentions légales
Bibliothek der Kirchenväter
Recherche
DE EN FR
Œuvres Thomas d'Aquin (1225-1274) Summe der Theologie
Secunda Pars Secundae Partis
Quaestio 57

Vierter Artikel. Das väterliche Recht muß unterschieden werden vom herrschaftlichen Rechte.

a) Das scheint nicht. Denn: I. Der Gerechtigkeit gehört es zu, jedem das Seine zu geben. (Ambrosius 1. de offic. 24.) Das Recht aber ist Gegenstand der Gerechtigkeit. Da also das Recht auf einen jeden gleichermaßen sich bezieht, so muß man nicht unterscheiden das Recht des Vaters und das Recht des Herrn. II. Die maßgebende Regel oder der Grund für das Gerechte ist das Gesetz. Dos Gesetz aber berücksichtigt das Gemeinbeste und nicht das Beste einer einzelnen Privatperson oder einer Familie. Also darf man nicht ein Familienrecht von einem herrschaftlichen Rechte unterscheiden, da ja doch der Herr und der Vater zum Hause gehören. III. Viele andere Stufen sind noch unter den Menschen; wie ja manche unter ihnen Soldaten sind, andere sind Priester etc. Also müßte danach immer ein besonderes Recht unterschieden werden. Auf der anderen Seite unterscheidet Aristoteles (5 Ethic. 6.) vom politisch oder staatlich Gerechten das herrschaftliche und väterliche Recht.

b) Ich antworte, alles „Gerechte“ bestehe im Gleichmaße mit Rücksicht auf einen anderen. Nun kann dieser andere schlechthin ein anderer sein, d. h. ganz und gar verschieden, wie z. B. zwei Menschen, die sich sonst nichts angehen, unter ein und demselben Fürsten stehen; und unter solchen zwei Menschen ist von etwas schlechthin Gerechtem die Rede. Sodann kann dieser andere wohl ein anderer sein; aber nicht schlechthin, sondern als zu dem ersten gehörend, wie der Sohn zum Vater gehört (8 Ethic. 11. und der Knecht zum Herrn. (1 Polit. 3.) Das Verhältnis des Sohnes zum Vater ist also nicht ein Verhältnis wie zu einem schlechthin anderen; und deshalb findet sich da nicht etwas schlechthin Gerechtes, sondern ein gewisses bestimmtes Gerechte, nämlich das väterliche. Und dasselbe gilt vom Verhältnisse des Knechtes zum Herrn. Obgleich nun die Gattin zum Manne gehört — steht sie doch im Verhältnisse zu ihm wie dessen eigener Leib, nach Ephes. 5. —, so ist sie trotzdem mehr vom Manne unterschieden wie der Sohn vom Vater oder der Knecht vom Herrn; — denn sie steht mit Bezug auf die eheliche Gemeinschaft dem Manne gesellschaftlich gleich; und so ist zwischen dem Manne und der Frau nach Aristoteles (5 Ethic. 6.) weit eher und in höherem Grade der Charakter des Gerechten, d. h. des Gleichmäßigen, wie zwischen Vater und Kind, zwischen Herr und Knecht. Und weil Mann und Frau zusammen unmittelbare Beziehung zum häuslichen Familienleben haben, nach 1 Polit. 3. et ult., so besteht zwischen ihnen auch kein politisches oder staatliches Gerechte, sondern vielmehr ein häusliches, gesellschaftliches; ein justum oeconomicum.

c) I. Die Gerechtigkeit will das Recht, wie es einem jeden in seinen verschiedenen Verhältnissen zum anderen entspricht. Denn was jemand sich selber schuldet, heißt nicht im eigentlichen Sinne „gerecht“. Weil also das Kind zum Vater gehört und der Knecht dem Herrn, so giebt es da insoweit keine eigentliche Gerechtigkeit, die der Vater dem Sohne, der Herr dem Knechte schuldete; und danach besteht kein Familien- oder Herrenrecht. II. „Kind“ und „Knecht“ jedoch können auf der anderen Seite wieder in ihrem Charakter als Mensch aufgefaßt werden; und so sind sie als für sich bestehend unterschieden von den anderen Menschen. Inwiefern also jeder von beiden „Mensch“ ist, erstreckt sich auch auf sie die Gerechtigkeit; und deshalb bestehen einzelne Gesetze darüber, was das Verhältnis des Vaters zum Kinde, des Herrn zum Knechte angeht; inwieweit sie aber etwas dem Vater respektive dem Herrn Zugehöriges sind, mangelt der vollendete Wesenscharakter des „Rechts“ oder des Gerechten. III. Alle anderen verschiedenen Verhältnisse der Personen in einem Staate haben unmittelbare Beziehung zum Gemeinbesten oder zu dem dieses letztere vertretenden Fürsten; und somit besteht mit Rücksicht auf dieselben das „Gerechte“ gemäß dem vollendeten Wesenscharakter der Gerechtigkeit. Denn dieses „Gerechte“ wird unterschieden gemäß den verschiedenen Ämtern; und danach giebt es ein Kriegs- oder militärisches Recht oder ein obrigkeitliches Recht oder ein Priesterrecht; nicht weil etwas am schlechthin Gerechten mangelte wie beim „väterlichen“ und „Herrenrecht“, sondern weil wegen des verschiedenen Amtes einer jeden dieser Personen etwas Besonderes, Eigenes gebührt.

pattern
  Imprimer   Rapporter une erreur
  • Afficher le texte
  • Référence bibliographique
  • Scans de cette version
Les éditions de cette œuvre
Summa theologiae Comparer
Traductions de cette œuvre
Summe der Theologie

Table des matières

Faculté de théologie, Patristique et histoire de l'Église ancienne
Miséricorde, Av. Europe 20, CH 1700 Fribourg

© 2025 Gregor Emmenegger
Mentions légales
Politique de confidentialité