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Bibliothek der Kirchenväter
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Œuvres Thomas d'Aquin (1225-1274) Summe der Theologie
Secunda Pars Secundae Partis
Quaestio 106

Vierter Artikel. Über die Zeit, um sich für eine Wohlthat erkenntlich zu zeigen.

a) Der begünstigte muß sogleich seine Dankbarkeit zeigen. Denn: I. Worin kein bestimmter Zeitpunkt angesetzt wird für die Abtragung einer Schuld, muß letztere sogleich abgetragen werden. Es besteht aber kein bestimmter Zeitpunkt für die Abtragung der Schuld der Dankbarkeit. Also muß man sogleich seine Dankbarkeit beweisen. II. Mit je größerem Eifer etwas Gutes geschieht, desto lobenswerter ist es. Das ist aber ein Zeichen großen Eifers, sogleich es zu thun. Also muß der Mensch seine Dankbarkeit sogleich beweisen. III. Seneca (2. de benefic. 5.): „Dem Wohlthäter ist es eigen, gern und schnell zu geben.“ Also gilt dasselbe von der Dankbarkeit, die ja der Wohlthat entsprechen muß. Auf der anderen Seite schreibt Seneca (4. de benefic. in fine): „Wer da eilt mit den Beweisen seiner Dankbarkeit, der scheint mehr Schuldner zu sein wie dankbar.“

b) Ich antworte, wie an der Wohlthat zweierlei berücksichtigt wird: 1. die innere Bereitwilligkeit; und 2. die Gabe selbst; — so sei es auch in der Dankbarkeit. Demgemäß muß mit Rücksicht auf das Erstere die Dankbarkeit sogleich gezeigt werden; weshalb Seneca (2. de benefic.) sagt: „Willst du erkenntlich sein für die Wohlthat? Nimm sie mit erkenntlichen Herzen an.“ Mit Rücksicht auf die Gabe aber muß man die gelegene Zeit abwarten. Will der dankbare nicht bis dahin warten, sondern gleich vergelten, so scheint dieses Vergelten kein tugendhaftes zu sein, sondern ein erzwungenes; weshalb Seneca (l. c.) sagt: „Wer zu schnell vergelten will, der schuldet ungern; und wer ungern schuldet, ist undankbar.“

c) I. Die gesetzliche Schuld muß sogleich abgetragen werden. Denn sonst fehlt das gleiche Maß; wenn nämlich jemand etwas bei sich behält gegen den Willen des Herrn. Die moralische Schuld aber hängt vom Anstande ab; und so muß sie zu gelegener Zeit abgetragen werden, wie es die Geradheit der Tugend verlangt. II. Der Eifer des Willens ist nur dann tugendhaft, wenn die Vernunft ihn regelt. III. Auch die Wohlthaten sind zu passender Zeit zu geben; und ist diese Zeit da, so muß man nicht mehr zögern. Dasselbe gilt von der Dankbarkeit.

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