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Œuvres Thomas d'Aquin (1225-1274) Summe der Theologie
Secunda Pars Secundae Partis
Quaestio 117

Dritter Artikel. Das Geld gebrauchen ist ein Akt der Freigebigkeit.

a) Dies scheint nicht. Denn: I. Die verschiedenen Tugenden haben verschiedene Akte oder Thätigkeiten. Das Geld gebrauchen aber kommt der Gerechtigkeit und der Prachtliebe zu; also nicht der Freigebigkeit. II. Sache des freigebigen ist es, nicht nur zu geben, sondern auch zu empfangen und zu behüten. Empfangen aber das Geld und es behüten heißt nicht: es gebrauchen. III. Das Geld gebrauchen besteht nicht nur darin, daß man Geld giebt, sondern auch darin, daß man es für sich verwendet. Letzteres nun geht auf die Person desjenigen, der verwendet. Seneca (5. de benefic.) aber sagt: „Freigebig ist jemand nicht aus dem Grunde, weil er sich selbst etwas schenkt.“ Also gehört dies der Freigebigkeit nicht an, das Geld wie auch immer zu gebrauchen. Auf der anderen Seite schreibt Aristoteles (4 Ethic. 1.): „Jeglichen Dinges wird einer sich im höchsten Grade gut bedienen, wenn er rücksichtlich dieses Dinges eine Tugend hat. Den Reichtum also wird einer gut gebrauchen, wenn er die Tugend hat, welche mit dem Gelde sich beschäftigt.“ Diese Tugend aber ist die Freigebigkeit. Also ist die eigentliche Thätigkeit der Freigebigkeit: das Geld gut gebrauchen.

b) Ich antworte, die Wesensgattung einer Thätigkeit werde vom Gegentande aus bestimmt. Der Gegenstand aber der Freigebigkeit ist das Geld und Alles, dessen Wert mit Geld abgeschätzt werden kann. Da nun jede Tugend sich in gebührender Weise zu ihrem Gegenstande verhält, so muß auch die Thätigkeit für die Tugend der Freigebigkeit im gebührenden Verhältnisse stehen zum Gelde. Das Geld aber gehört zu den Gütern, deren Charakter als Gutes darin besteht, daß sie nützlich sind; erscheinen doch alle äußeren Güter bestimmt zum Gebrauche des Menschen. Also ist die der Freigebigkeit recht eigens entsprechende Thätigkeit: der gute Gebrauch des Geldes oder des Reichtums.

c) I. Der Freigebigkeit entspricht es, das Geld gut zu gebrauchen; weil dasselbe ihr eigenster Gegenstand oder ihre Materie ist. Die Gerechtigkeit gebraucht das Geld, insoweit ihm der Charakter des Geschuldeten zukommt. Sache der Prachtliebe ist es, das Geld zu gebrauchen, um irgend ein großes Werk zu vollenden; also aus einem ganz besonderen Grunde. Deshalb fügt die Prachtliebe (Kap. 134) auch zur Freigebigkeit nur noch etwas hinzu. II. Des tugendhaften Sache ist es, nicht nur des entsprechenden Gegentandes der Tugend oder eines Werkzeuges dafür sich thatsächlich zu bedienen, sondern auch die gute Gelegenheit vorzubereiten für den thatlichen guten Gebrauch; wie zur Tugend der Stärke im Soldaten es zehört, nicht nur das Schwert gegen den Feind thatsächlich zu ziehen, sondern auch dasselbe zu schärfen und in der Scheide zu behalten. So nun entspricht es der Freigebigkeit, nicht nur das Geld gut zu gebrauchen, sondern die vorbereitenden Schritte zu treffen, damit dasselbe behütet werde für den geeigneten Gebrauch. III. Den nächsten Gegenstand der Freigebigkeit bilden die inneren Leidenschaften; und sonach ist es Sache der Freigebigkeit, den Menschen so zu regeln, daß er durch ungeregelte Anhänglichkeit an das Geld nicht vom gebührenden Gebrauche desselben abgehalten werde. Nun wird das Geld sowohl gebraucht für die eigenen Bedürfnisse und Auslagen als auch für Geschenke an andere. Also muß der freigebige darauf sehen, daß er nicht auf Grund ungeregelter Liebe zum Gelde von den zukömmlichen Ausgaben für sich oder für andere abgehalten werde. Und demnach beschäftigt sich die Freigebigkeit sowohl mit den Gaben für andere als auch mit dem Aufwande für die eigene Person; sie zieht darin die rechte Mitte. (4 Ethic. 1.) Seneca spricht an dieser Stelle von der Freigebigkeit nur, soweit sie anderen schenkt. Denn aus diesem Grunde wird niemand freigebig genannt weil er sich selbst etwas schenkt.

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