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Bibliothek der Kirchenväter
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Works Clement of Alexandria (150-215) Stromata Teppiche (BKV)
Zweites Buch
XIV. Kapitel

60.

1. Die unfreiwilligen Handlungen unterliegen freilich keinem Gericht (sie sind aber zweierlei Art; die eine geschieht aus Unkenntnis, die andere unter einem Zwang1); denn wie sollte man über Leute ein gerichtliches Urteil fällen, von denen man sich sagen muß, daß sie nur auf Grund der verschiedenen Möglichkeiten unfreiwilligen Handelns fehlen?

2. Denn entweder kennt einer sich selbst nicht, wie Kleomenes2 und Athamas3 in ihrer Raserei.

3. Oder einer weiß nicht, was er tut, wie Aischylos, der die Mysterien auf der Bühne ausplauderte, vor dem Gericht des Areopags aber aus solchem Grunde freigesprochen wurde, nachdem er nachgewiesen hatte, daß er überhaupt nicht in die Mysterien eingeweiht war.4

4. Oder einer weiß nicht, gegen wen sich sein Tun richtet, wie derjenige, der von seinem Gegner abließ und den Freund statt des Feindes tötete.

5. Oder einer kennt das Werkzeug nicht, S. a196 mit dem etwas geschieht, wie derjenige, der sich mit Lanzen übte, die an der Spitze mit Kugeln versehen sind, und jemand tötete, da der Speer die Kugel verloren hatte.

6. Oder einer kennt die Art und Weise seines Handelns nicht wie derjenige, der im Stadion seinen Gegner tötete (denn er kämpfte ja nicht, um zu töten, sondern um den Sieg zu gewinnen)

7. Oder einer kennt die Wirkung seines Tuns nicht wie der Arzt, der ein heilsames Arzneimittel gab und den Tod herbeiführte, während er es doch nicht deswegen gegeben hatte, sondern um gesund zu machen.5


  1. Sacr. Par. 223 Holl. ↩

  2. Der Spartanerkönig Kleomenes tötete sich nach Herodotos 6,75 in einem Tobsuchtsanfall selbst.  ↩

  3. Über den Wahnsinn des thessalischen oder böotischen sagenhaften Königs Athamas vgl. z.B. Ovidius, Metam. 4,516  ↩

  4. Vgl. A. Nauck, TFG 2. Aufl. S. 28; W. Schmid, Gesch. d. griech. Lit. I 2 (1934) S. 190 (Anm. 8).  ↩

  5. Zu 60,1-7 vgl. Aristoteles, Eth. Nic. 3,2 p. 1111a 3-15. ↩

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