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1. Meinst du nicht, daß diese Mahnung ein Zeichen von menschenfreundlicher Gesinnung ist, ebenso wie auch die andere, daß man „dem Armen seinen Lohn noch am gleichen Tage geben“ soll?1 Sie lehrt, daß man den Lohn für Dienstleistungen ohne jeden Aufschub auszahlen soll; denn die Arbeitswilligkeit des Armen geht für die Folgezeit verloren, wenn er in Mangel an Nahrung gerät.2
2. Ferner soll, so heißt es, ein Gläubiger das Haus des Schuldners nicht betreten, um sich ein Pfand mit Gewalt zu holen, sondern jener soll ihn auffordern, es herauszubringen; dieser aber soll, wenn er etwas hat, keine Ausflüchte machen.3
3. Ferner verbietet das Gesetz den Eigentümern, bei der Ernte die Ähren, die von den Garben abgefallen sind, aufzulesen; und ebenso befiehlt es, beim Schneiden ein Stück ungeschnitten zu lassen. Durch dieses Gebot gewöhnt das Gesetz die Besitzenden sehr schön an Freigebigkeit und Großherzigkeit dadurch, daß sie auf etwas von ihrem Eigentum zugunsten der Bedürftigen S. a213 verzichten müssen; und den Armen gibt es die Möglichkeit, sich Nahrung zu verschaffen.4