87.
1. Bei den erwähnten Anordnungen über die Ruhezeit und das Zurückerhalten des Erbes gibt es nun auch noch andere Auffassungen, die sich mehr auf die Grundlehren beziehen, aber davon soll in diesem Augenblick nicht die Rede sein.
2. Liebe erweist sich auf mannigfache Weise, durch Sanftmut, durch Güte, durch Geduld, durch Freisein von Neid und Eifersucht, von Haß und Rachsucht; sie ist bei allem ungeteilt, unterschiedslos, freigebig.
3. Wiederum heißt es: „Wenn du das Haustier eines deiner Angehörigen oder Freunde oder überhaupt von Leuten, die du kennst, in der Wüste umherirren siehst, so führe es heim und gib es ab! Und wenn sein Herr etwa weit entfernt wohnt, dann verwahre es mit deinem eigenen Vieh, bis er es abholt, und gib es ihm dann zurück!“ So lehrt das Gesetz, wegen der natürlichen menschlichen Verbundenheit das Gefundene wie ein zur Aufbewahrung anvertrautes Gut anzusehen und dem Feinde eine Kränkung nicht nachzutragen.1
-
Vgl. Ex 23,4f.; Dtn 22,1-3; Philon, De virt. 96. ↩