77.
1. Wenn nun derjenige, der „einen Menschen Gottes“1 tötet, gegen Gott sündigt, so wird auch der, der sich selbst vor Gericht bringt, für den verantwortlich, der ihn tötet. Das ist aber bei dem der Fall, der sich der Verfolgung nicht entzieht, sondern es aus Vermessenheit selbst veranlaßt, daß er gefangengenommen werden kann. Er ist es, der, soweit es ihm möglich ist, die Schlechtigkeit seines Verfolgers unterstützt; und wenn er diesen noch überdies reizt, so ist er völlig schuldig, da er das wilde Tier2 herausfordert.
2. Ebenso ist es auch, wenn einer Anlaß zu einem Streit, zu einer Strafe, zu einer Feindschaft oder zu einer Gerichtsverhandlung gibt; auch er veranlaßt eine Verfolgung.
3. Deshalb ist uns befohlen, an nichts in diesem Leben zu hängen, sondern sogar dem, der uns den Mantel nimmt, auch den Rock dazu geben,3 nicht nur, damit wir innerlich unabhängig bleiben, sondern auch damit wir nicht dadurch, daß wir Ansprüche geltend machen, diejenigen, die einen Rechtsstreit mit uns anfangen wollen, gegen uns erbittern und sie durch unsere Schuld zur Beschimpfung des Christennamens verleiten.