18. Anordnungen bezüglich der Char-Woche.
Fastet also in den Paschatagen, angefangen von der zweiten Ferie bis Parasceve und Sabbat, sechs Tage und genießet nur Brod, Salz, Gemüse und Wasser; von Wein und Fleisch aber enthaltet euch an diesen Tagen gänzlich, denn es sind Trauer-, aber nicht Festtage; am Freitage und Samstage aber sollet ihr, wenn die Gesundheit es gestattet, gar Nichts genießen bis zum nächtlichen Hahnenrufe. Wenn aber Jemand zwei Tage nach einander es nicht vermag, so soll er wenigstens das Sabbatfasten halten; denn es spricht der Herr von sich: „Es werden Tage kommen, da der Bräutigam von ihnen genommen wird; alsdann in denselben Tagen werden sie fasten.”1 In diesen Tagen nun ward er uns von den fälschlich sogenannten Juden hinweggenommen, an's Kreuz geschlagen und zu den Gottlosen gezählt.2