23. Von den Bekennern;1 Konstitution des Jakobus Alphäus.
Ich aber, Jakobus des Alphäus, verordne bezüglich der Bekenner: Bekenner wird man nicht durch die Weihe, denn das S. 293 ist Sache des freien Willens und der Geduld; großer Ehre würdig aber ist Derjenige, welcher vor Völkern und Königen den Namen Gottes und seines Christ bekannte. Wenn man ihn als Bischof oder Priester oder Diakon braucht, soll er geweiht werden. Wenn aber ein Bekenner, ohne Weihe, eine solche Würde unter dem Vorschütze des Bekenntnisses sich anmaßt und an sich gerissen hat, der werde abgesetzt und verjagt; denn er ist kein Bekenner, vielmehr hat er die Anordnung Christi verläugnet und ist schlechter als ein Ungläubiger.
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Solche, die das Martyrium erduldet. ↩