28. Desselben Canones von den Bischöfen, Presbytern, Diakonen und übrigen Klerikern.
Ich, Derselbe, verordne bezüglich der Canones. Der Bischof segnet und wird nicht gesegnet; legt die Hände auf, weiht, opfert; erhält von Bischöfen den Segen, von Priestern aber niemals. Der Bischof setzt jeden Kleriker ab, der die Absetzung verdient, ausgenommen einen Bischof, denn allein kann er Dieß nicht. Der Priester segnet, wird nicht gesegnet, die Segnung erhält er vom Bischof und vom Mitpriester, deßgleichen segnet er den Mitpriester; er legt die S. 295 Hände auf, ordinirt aber nicht, er setzt Niemanden ab, aber er scheidet aus (excommunicirt) die Untergeordneten, wenn sie diese Strafe verdienen. Der Diakon spricht und gibt keinen Segen, erhält ihn aber vom Bischof und Priester. Er tauft nicht, er opfert nicht; wenn der Bischof oder ein Priester opfert, gibt er aber dem Volke (die Communion), nämlich nicht als Priester, sondern als Diener der Priester. Keinem aber von den übrigen Klerikern ist es erlaubt, das Amt des Diakons zu thun. Die Diakonissin segnet nicht, aber ,sie thut auch Nichts von Dem, was Priester oder Diakonen thun, nur die Thüren bewacht sie und dient den Priestern, wenn sie Frauen taufen, des Anstandes halber. Der Diakon schließt aus den Subdiakon, den Lektor, den Kantor, die Diakonissin, wenn solches in Abwesenheit eines Priesters die Sache fordert. Dem Subdiakon ist es nicht erlaubt, Jemanden auszuschließen, weder einen Psalmensänger noch einen Lektor noch eine Diakonissin, weder einen Kleriker noch einen Laien, denn sie sind nur Diener der Diakonen.