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Bibliothek der Kirchenväter
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Œuvres Règlement ecclésiastique Constitutiones Apostolorum Apostolische Konstitutionen und Kanones
Zweites Buch: Von dem Klerus.

16. Von der Buße und ihrer Beschaffenheit und der Weise, sie zu üben.

Siehst du, daß Jemand gesündigt habe, so sollst du erzürnt darob ihn hinausstoßen lassen, und nachdem er hinausgegangen, sollen die Diakonen ihm zürnen und ihn außer der Kirche überwachen, und wenn sie wieder eingetreten, sollen sie für ihn dich bitten; denn auch der Heiland hat für die Sünder zum Vater gefleht, wie geschrieben ist im Evangelium: „Vater, verzeih' ihnen, denn sie wissen nicht, was sie thun.„1 Dann heisse ihn wieder eintreten und prüfe, ob er den Sinn geändert und würdig ist der vollen Wiederaufnahme in die Kirche: stelle ihn durch Kasteiungen auf die Probe Tag für Tag, zwei oder drei oder fünf oder sieben Wochen lang je nach Beschaffenheit der Sünde. Und wenn du ihn entlassest, gib ihm zur Züchtigung heilsame Lehren und Ermahnungen, wie sie für einen Sünder passen, damit er demüthigen Sinnes bleibe und Gott um seine Gnade bitte mit den Worten: „Herr, Herr! Wenn du Acht haben wolltest auf die Missethaten, wer könnte dann bestehen?“2 Auch an das erinnere ihn, was in der Genesis dem Kain zugerufen wird: „Hast du gesündigt, so ruhe,„3 d. h. thue Nichts mehr dazu, denn der Sünder muß sich über sein Vergehen schämen, wie das offen genug der Aus- S. 50 spruch Mosis über Maria darthut, da er für sie zum Herren um Verzeihung bat. Und der Herr antwortete ihn: „Wenn ihr Vater ihr gespien hätte ins Gesicht, sollte sie dann nicht wenigstens sieben Tage schamroth sein? Man sondere sie ab sieben Tage außerhalb des Lagers, und dann rufe man sie wieder.“4 Also müssen auch wir handeln; nämlich Diejenigen, welche für ihre Sünden Buße zu thun versprochen, müssen wir eine bestimmte Zeit nach Art und Beschaffenheit der sündhaften Handlung absondern, dann, wenn sie Buße gethan, wieder aufnehmen, wie ein Vater sein Kind.


  1. Luk. 23, 34. ↩

  2. Ps. 129, 3. ↩

  3. Gen. 4, 7. ↩

  4. Num. 12, 14. ↩

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