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Werke Kirchenordnungen Constitutiones Apostolorum Apostolische Konstitutionen und Kanones
Zweites Buch: Von dem Klerus.

49. Von der Beschaffenheit der Kläger und Zeugen.

Wenn ihr zu Gericht sitzet in Gegenwart beider Parteien, — denn Brüder werden wir sie nicht nennen, bis sie mit einander in Frieden sich versöhnt haben, — so informirt euch genau über die streitenden Personen, und zuerst über den Kläger, ob er nur gegen diesen Einen oder auch gegen Andere Klage erhoben, ob nicht Feindschaft oder Haß u. s. w. zwischen beiden Contrahenten bestehe, und welchen Leumund der Kläger besitze. Dem Kläger allein soll kein Glauben geschenkt werden, denn das ist ungesetzlich, sondern er soll auch andere Zeugen von gleicher unbescholtener Sittlichkeit beibringen, wie das Gesetz sagt: „Im Munde von zwei oder drei Zeugen wird jedes Wort bestehen.„1 Deßwegen haben wir auch gesagt: es müssen die Lebensverhältnisse der Zeugen untersucht werden, denn es geschieht sehr oft, daß zwei oder drei zum Bösen Zeugniß geben und einstimmig die Lüge unterstützen, wie zu Babylon die zwei Alten gegen Susanna,2 wie zu Samaria die Söhne der Bosheit gegen Naboth,3 und zu Jerusalem das Volk der Juden gegen den Herrn und seinen ersten Märtyrer Stephanus.4 Es sollen also die Zeugen sanftmüthig, frei von Zorn, rechtlich denkend, liebevoll, mäßig, enthaltsam, nicht böswillig, gläubig und fromm sein, denn die Aussage solcher Zeugen ist wegen ihres guten Leumunds verlässig und wahr; hingegen das Zeugniß derer, denen diese Eigen- S. 92 schaften fehlen, sollet ihr nicht annehmen, wenn sie auch in ihren Angaben übereinzustimmen scheinen. Denn im Gesetze wird befohlen: „Du sollst der Menge nicht folgen, um Böses zu thun, noch im Gerichte dem Urtheile der Meisten beistimmen, um von der Wahrheit abzuweichen. Du sollst Lügenreden nicht anhören, noch deine Hand bieten, um für den Gottlosen ein falsches Zeugniß zu reden.“5 Anderntheils sollet ihr auch bezüglich des Angeklagten untersuchen, von welcher Art seine Lebensverhältnisse sind, ob ihm sein Leben ein gutes Zeugniß gibt, ob er unbescholten, ob eifrig in guten Werken, ob er gegen Wittwen, Fremde und Arme Liebe erweiset, ob er nicht gewinnsüchtig, nicht betrügerisch und wucherisch, ob er mäßig und nicht ausschweifend, ob er nicht der Trunkenheit, der Völlerei, dem Müssiggang, der Verschwendung ergeben ist.


  1. Deuter. 19, 15. ↩

  2. Dan. 13. ↩

  3. III. Kön. 21. ↩

  4. Matth. 26; Apostelg. 6 u. 7. ↩

  5. Exod. 23, 2. 1. ↩

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