141. Frage.
[Forts. v. S. 262 ] Ob man Fremde oder auch Mitglieder der Brüderschaft, die ihren Platz verlassen haben, in den Werkstätten finden dürfe.
Antwort. Wer, ausgenommen Denjenigen, der mit der Aufsicht über die Arbeiter oder der Vertheilung der Arbeiten betraut ist, Dieses zu thun betroffen wird, Der soll als Störer der guten Ordnung und der Eintracht der Mitglieder auch am erlaubten Ausgehen gehindert werden, an einem zur Strafe geeignet gehaltenen Orte sitzen und aufmerksamer und fleissiger als gewöhnlich die Arbeit verrichten, bis er den Ausspruch des Apostels beobachten lernt: „Wozu ein Jeder berufen ist, dabei bleibe er.“1
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I. Kor. 7, 24. ↩